Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

218 Drittes Kapitel. 
würtembergischen Staat unverbindlich sei und eine Verletzung 
der würtembergischen Verfassung enthalte. Nach den Er- 
wägungsgründen des Antrages und den Erklärungen der An- 
tragsteller sollte der Antrag trotz seiner weiten Fassung nur 
die in dem würtembergischen Verfassungsvertrage bezeichne- 
ten Massgaben betreffen, unter welchen die Verfassung des 
deutschen Bundes auf Würtemberg Anwendung findet — Mass- 
gaben, welche im Wesentlichen nur die unter das jetzige 
Alinea 2 des Artikel 78 der Reichsverfassung fallenden Son- 
derrechte Würtembergs, jedoch einschliesslich seines Stimn.- 
rechtes im Bundesrathe, feststellen. Die Kammer der Abge- 
ordneten ging am 8. Februar 1872 über den Antrag mit grosser 
Majorität zur Tagesordnung über, unter Verwerfung eines ver- 
mittelnden Antrages!!3, in der ausgesprochenen Erwägung, 
dass der Regierung das Recht zustehe, ohne Zustimmung der 
Landesvertretung und ohne Verfassungsverletzung Abstim- 
mungen im Bundesrathe im Sinne des Absatzes 1 und 2 des 
Artikel 78 der Reichsverfassung vorzunehmen !4, endlich 
unter ausdrücklicher Zustimmung der Staatsregierung zu der 
Tagesordnung und ihren Erwägungsgründen 13, 
113 Antrag Sick, welcher die Erwartung aussprach, dass die Staats- 
regierung bei einem etwaigen Verzicht auf würtembergische Sonderrechte nur 
in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung vorgehn werde. 
11% Der angenommene Antrag der staatsrechtlichen Kommission lautete: 
Es wolle die Kammer, in Erwägung 1. dass der k. Regierung das Recht zu- 
steht Abstimmungen im Bundesratlı im Sinne des Abs. 1 und 2 des a. 78 d. 
RV. ohne Zustimmung der Landesvertretung vorzunehmen , 2. dass vermöge 
der für Würtemberg verbindlichen Kraft der Reichsverfassung durch eine der- 
artige Abstimmung auch eine Bestimmung der Landesverfassung nicht ver- 
lefzt werden kann — über den Antrag Oesterlein und Gen. zur Tagesordnung 
übergehn. " ' 
115 Staatsminister von Mittnacht erklärt in der Sitzung vom 8. Febr. 
1872: Heute bin ich in der Lage nach stattgehabter Vernehmung des k. Ge- 
heimenraths Namens.der k. Staatsregierung mit höchster Genehmigung S. M. 
des Königs die Erklärung abzugeben, dass nach der Ansicht und rechtlichen 
Auffassung der k. Staatsregierung unter Zustimmung des berechtigten Bundes- 
staates (a. 78 Abs. 2 der RV.) zu verstehn ist: die Zustimmung der Bevoll- 
mächtigten im Bundesrathe“. — S. die Anträge, den Komissionsbericht und
	        
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