230 Viertes Kapitel.
Getränke gelegten Abgaben. Badisch-Hessische Verhandlung
No. 1. Würtembergisches Protokoll No. 1, d. Bairisches
Schlussprotokoll X.
b. Für Baiern speziell ist als Folge seiner Exemtion
von der Reichsgesetzgebung über die Heimaths- und Nieder-
lassungsverhältnisse festgestellt:
dass die Reichslegislative auch nicht zuständig sei, das
Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Baiern zu
regeln !0 oder das erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Auf-
hebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschliessung
betreffend, auf Baiern auszudehnen,
dass ferner der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 wegen
gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimath-
losen, dann die Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853
wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener
Unterthanen für das Verhältniss Baierns zu dem übrigen Bun-
desgebiete fortdauernde Geltung habe. Bairisches Schluss-
protokoll I. und II. \
In Folge sodann der Exemtion Baierns von dem Reichs-
kriegswesen erläuterte der $ 4 der No. XIV. des bairischen
Schlussprotokolles, dass diejenigen Gegenstände des bairischen
Kriegswesens, betreffs welcher der Verfassungsvertrag nicht
ausdrückliche Bestimmungen enthalte — sohin insbesondere
die Bezeichnung der Regimenter, die Uniformirung, Garni-
sonirung, das.Personal- und Militär-Bildungswesen u. s. w. —
durch denselben nicht bertihrt werden,dassinsbesondere überdie
10 Die Feststellung bezieht sich nur auf das Eherecht in Rücksicht seiner
staatspolizeilichen, heimathsrechtlichen Beziehungen, nicht auf das bürgerliche
Eherecht d. h. nicht auf die Formen , privatrechtlichen Voraussetzungen und
Wirkungen der Schliessung und Trennung der Ehe. Hierüber konnte Nichts
statuirt werden wollen, da eine Kompetenz des Reiches und damit die Veran-
lassung zu einer Ausnabmebestimmung in dieser Beziehung des Eherechtes
nicht vorlag. Eine Kompetenzausdehnung des Reiches auf das bürgerliche
Eherecht direkt oder indirekt vermittels des Gesetzgebungsrechtes über das
bürgerliche Recht überhaupt ist daher auch für Baiern an keine andern
Voraussetzungen gebunden als an die des ersten Alinea des Art. 78 d. d.RV.
8. Allgem. Zeitung 1871. No. 352. |