Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

230 Viertes Kapitel. 
Getränke gelegten Abgaben. Badisch-Hessische Verhandlung 
No. 1. Würtembergisches Protokoll No. 1, d. Bairisches 
Schlussprotokoll X. 
b. Für Baiern speziell ist als Folge seiner Exemtion 
von der Reichsgesetzgebung über die Heimaths- und Nieder- 
lassungsverhältnisse festgestellt: 
dass die Reichslegislative auch nicht zuständig sei, das 
Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Baiern zu 
regeln !0 oder das erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Auf- 
hebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschliessung 
betreffend, auf Baiern auszudehnen, 
dass ferner der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 wegen 
gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimath- 
losen, dann die Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 
wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener 
Unterthanen für das Verhältniss Baierns zu dem übrigen Bun- 
desgebiete fortdauernde Geltung habe. Bairisches Schluss- 
protokoll I. und II. \ 
In Folge sodann der Exemtion Baierns von dem Reichs- 
kriegswesen erläuterte der $ 4 der No. XIV. des bairischen 
Schlussprotokolles, dass diejenigen Gegenstände des bairischen 
Kriegswesens, betreffs welcher der Verfassungsvertrag nicht 
ausdrückliche Bestimmungen enthalte — sohin insbesondere 
die Bezeichnung der Regimenter, die Uniformirung, Garni- 
sonirung, das.Personal- und Militär-Bildungswesen u. s. w. — 
durch denselben nicht bertihrt werden,dassinsbesondere überdie 
10 Die Feststellung bezieht sich nur auf das Eherecht in Rücksicht seiner 
staatspolizeilichen, heimathsrechtlichen Beziehungen, nicht auf das bürgerliche 
Eherecht d. h. nicht auf die Formen , privatrechtlichen Voraussetzungen und 
Wirkungen der Schliessung und Trennung der Ehe. Hierüber konnte Nichts 
statuirt werden wollen, da eine Kompetenz des Reiches und damit die Veran- 
lassung zu einer Ausnabmebestimmung in dieser Beziehung des Eherechtes 
nicht vorlag. Eine Kompetenzausdehnung des Reiches auf das bürgerliche 
Eherecht direkt oder indirekt vermittels des Gesetzgebungsrechtes über das 
bürgerliche Recht überhaupt ist daher auch für Baiern an keine andern 
Voraussetzungen gebunden als an die des ersten Alinea des Art. 78 d. d.RV. 
8. Allgem. Zeitung 1871. No. 352. |
	        
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