232 Viertes Kapitel.
Rastatt, Ulm und des aufzulassenden Landau angewandt wer-
den soll. ,
Diese Rechte und Pflichten des Reiches einerseits und
Baierns andererseits, bedurften der vertragsmässigen Fest-
stellung, weil sie bei dem Vorbehalt der bairischen Militär-
hoheit weder eine Ableitung aus dem auf Baiern anwendbaren
Reichsrecht noch die kompetente gesetzliche Regelung des
Reiches duldeten.
Ill. Es tretenendlichsolche Vereinbarungen beson-
ders hervor, wodurch einzelnen Bundesstaaten
Zusicherungen gemacht werden, welche eine
Exemtion von der verfassungsmässigen Kom-
petenz des Reiches oder doch eine Modifika-
tion reichsgesetzlicher Bestimmungen begrün-
den. Hierhin zählen: |
1. für Baden die Zusicherung, dass, wenn im Laufe
der Uebergangsperiode der Antheil Badens an den im Reiche
aufkommenden Postüberschüssen in einem Friedensjahre bei
Anwendung des Artikel 51 der Reichsverfassung die Summe
von 100,000 Thlr. nicht erreichen sollte, der an dieser Summe
fehlende Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute
gerechnet werden soll. Badisch-Hessische Verhandlung No.5.
2. fir Würtemberg
a..die Anerkennung, dass auf den würtembergischen
Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhält-
nissen nicht alle in dem Artikel 45 der Reichsverfassung auf-
geführten Transportgegenstände in allen Gattungen von Ver-
kehren zum Einpfennig-Satz befördert werden können — eine
Anerkennung, die nur den Sinn haben kann, dass der Wider-
spruch Würtembergs eine Einwirkung des Reiches auf Ein-
führung des Einpfennig-Satzes in Würtemberg für die wider-
sprochenen Positionen unzulässig macht;
b. die Zusicherung, dass die Ausdehnung der im nord-
deutschen Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Be-
stimmungen auf den internen Verkehr Würtembergs insoweit
von der Zustimmung Würtembergs abhängen soll, als diese