Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes und Schlusskapitel. 
$ 16. 
Ergebniss und Folgerungen. 
Sind die einzelnen Sätze richtig, welche die Untersuchung 
über die Entstehung der deutschen Reichsverfassung, tiber die 
einschlagenden einzelnen Bestimmungen und über die vertrags- 
mässige Umgebung derselben gewonnen hat, dann ist der 
Schluss leicht und einfach zu ziehn. | 
Die „vertragsmässigen Elemente“ traten an keinem Punkte 
auf als Verträge der Einzelstaaten unter einander mit dem 
Anspruche, irgend welche durch das Dasein und die Wirksam- 
keit der Gesammtheit bedingte Verhältnisse rechtlich zu 
ordnen. Sie traten immer nur auf als die Regelung einzelner 
Verhältnisse einzelner Bundesstaaten zum Reiche und 
immer nur zwischen Einzelstaat und Reich als Parteien am 
Vertrage. 
Die „vertragsmässigen Elemente“ lagen ausnahmslos 
ausserhalb der Verfassung in einem doppelten Sinne. Sie 
beruhten entweder auf Verträgen, geschlossen auf Grund aus- 
drücklicher Ermächtigungen der Reichsverfassung zur vertrags- 
mässigen Regelung solcher Verhältnisse, welche ausserhalb 
der gemeingültigen Kompetenz des Reiches stehn. 
Oder sie fanden ihre Begründung in einzelnen Bestimmungen 
der Protokolle zu den Verfassungsverträgen oder in einer 
ihnen angefügten Konvention, welche ausserhalb des 
Textesder Verfassung stehn.
	        
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