Fünftes und Schlusskapitel.
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Ergebniss und Folgerungen.
Sind die einzelnen Sätze richtig, welche die Untersuchung
über die Entstehung der deutschen Reichsverfassung, tiber die
einschlagenden einzelnen Bestimmungen und über die vertrags-
mässige Umgebung derselben gewonnen hat, dann ist der
Schluss leicht und einfach zu ziehn. |
Die „vertragsmässigen Elemente“ traten an keinem Punkte
auf als Verträge der Einzelstaaten unter einander mit dem
Anspruche, irgend welche durch das Dasein und die Wirksam-
keit der Gesammtheit bedingte Verhältnisse rechtlich zu
ordnen. Sie traten immer nur auf als die Regelung einzelner
Verhältnisse einzelner Bundesstaaten zum Reiche und
immer nur zwischen Einzelstaat und Reich als Parteien am
Vertrage.
Die „vertragsmässigen Elemente“ lagen ausnahmslos
ausserhalb der Verfassung in einem doppelten Sinne. Sie
beruhten entweder auf Verträgen, geschlossen auf Grund aus-
drücklicher Ermächtigungen der Reichsverfassung zur vertrags-
mässigen Regelung solcher Verhältnisse, welche ausserhalb
der gemeingültigen Kompetenz des Reiches stehn.
Oder sie fanden ihre Begründung in einzelnen Bestimmungen
der Protokolle zu den Verfassungsverträgen oder in einer
ihnen angefügten Konvention, welche ausserhalb des
Textesder Verfassung stehn.