266 Fünftes und Schlusskapitel.
2. Ein wirksamer Rechtsschutz gegen diejenigen verfas-
sungs- und gesetzwidrigen, insbesondere auch in die Rechts-
sphäre der Einzelstaaten eingreifenden Anordnungen und Ver-
fügungen, welche unter der Verantwortlichkeit des
Reichskanzlers ergehn, würde entstehn, wenn diese
Verantwortlichkeit die durch die Verfassung geforderte, gesetz-
liche Durchführung und Ordnung erhält. Allerdings wird
auch alsdann das gewährte Rechtsmittel nicht dem Einzelstaate
als solchen sondern nur dem Bundesrathe zustehn. Denn
nicht den Einzelstaaten,. sondern nur den Organen des Reiches
gegenüber kann die rechtliche Verantwortlichkeit des Reichs-
kanzlers gedacht sein.
3. Nach dem Allen ist das ausschliessliche Rechtsmittel,
welches dem Einzelstaate als solchen zusteht, um die Behaup-
tung einer Rechtsverletzung durch eine Anordnung, Mass-
regel oder Einrichtung des Reiches zum Austrage zu bringen,
die Berufung an den Bundesrath.
Dieselbe findet ihre verfassungsmässige Grundlage im
Artikel 7 und 19 der Reichsverfassung.
Wenn Artikel 7 vorschreibt: „Jedes Bundesglied ist be-
fugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen und
das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu
übergeben‘, so gestaltet sich dieses Recht zum Rechtsmittel,
insofern der Inhalt des Antrages die Abstellung der behaupteten
Rechtsverletzung ist. Der Bundesrath ist zweifellos berech-
tigt und verpflichtet die entsprechenden Beschlüsse zu fassen,
aber ihr Inhalt ist ebenso zweifellos bedingt durch die ver-
fassungsmässige Kompetenz seiner Beschlussfassung. Selbst
im Falle der Anerkennung der behaupteten Rechtsverletzung
wird der Bundesrath eine direkte Abhilfe nur bewirken, wenn
dieselbe innerhalb einer Ausführungsverordnung, Einrichtung
oder Mängelabhilfe fällt, welche seiner Beschlussfassung un-
terliegen. Die immerhin denkbare Anerkennung der Rechts-
verletzung durch ein verfassungswidriges Gesetz wird nur in
der Form eines Gesetzesvorschlages an den Reichstag auf
Abänderung oder Heilung der Verfassungswidrigkeit erfolgen