Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

266 Fünftes und Schlusskapitel. 
2. Ein wirksamer Rechtsschutz gegen diejenigen verfas- 
sungs- und gesetzwidrigen, insbesondere auch in die Rechts- 
sphäre der Einzelstaaten eingreifenden Anordnungen und Ver- 
fügungen, welche unter der Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers ergehn, würde entstehn, wenn diese 
Verantwortlichkeit die durch die Verfassung geforderte, gesetz- 
liche Durchführung und Ordnung erhält. Allerdings wird 
auch alsdann das gewährte Rechtsmittel nicht dem Einzelstaate 
als solchen sondern nur dem Bundesrathe zustehn. Denn 
nicht den Einzelstaaten,. sondern nur den Organen des Reiches 
gegenüber kann die rechtliche Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers gedacht sein. 
3. Nach dem Allen ist das ausschliessliche Rechtsmittel, 
welches dem Einzelstaate als solchen zusteht, um die Behaup- 
tung einer Rechtsverletzung durch eine Anordnung, Mass- 
regel oder Einrichtung des Reiches zum Austrage zu bringen, 
die Berufung an den Bundesrath. 
Dieselbe findet ihre verfassungsmässige Grundlage im 
Artikel 7 und 19 der Reichsverfassung. 
Wenn Artikel 7 vorschreibt: „Jedes Bundesglied ist be- 
fugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen und 
das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu 
übergeben‘, so gestaltet sich dieses Recht zum Rechtsmittel, 
insofern der Inhalt des Antrages die Abstellung der behaupteten 
Rechtsverletzung ist. Der Bundesrath ist zweifellos berech- 
tigt und verpflichtet die entsprechenden Beschlüsse zu fassen, 
aber ihr Inhalt ist ebenso zweifellos bedingt durch die ver- 
fassungsmässige Kompetenz seiner Beschlussfassung. Selbst 
im Falle der Anerkennung der behaupteten Rechtsverletzung 
wird der Bundesrath eine direkte Abhilfe nur bewirken, wenn 
dieselbe innerhalb einer Ausführungsverordnung, Einrichtung 
oder Mängelabhilfe fällt, welche seiner Beschlussfassung un- 
terliegen. Die immerhin denkbare Anerkennung der Rechts- 
verletzung durch ein verfassungswidriges Gesetz wird nur in 
der Form eines Gesetzesvorschlages an den Reichstag auf 
Abänderung oder Heilung der Verfassungswidrigkeit erfolgen
	        
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