Fünftes und Schlusskapitel. 267
können. Denn es ist unmöglich dem einen legislativen Faktor
das Recht der Ungültigkeitserklärung eines Aktes beizu-
messen, der einmal in der Form des Reichsgesetzes ergangen
ist. Ebenso wird die Anerkennung der Rechtsverletzung
durch eine Verordnung, eine Verfügung oder einen Befehl des
Kaisers, des Reichskanzlers oder der ihm nachgeordneten
Reichsbehörden nur zu dem Antrage des Bundesrathes an den
Reichskanzler führen, die Abänderung oder Aufhebung der
rechtsverletzenden Massregel zu erwirken. Zu einer einsei-
tigen Ungültigkeitserklärung fehlt auch hier dem Bundesrathe
die Kompetenz.
Artikel 19 der Reichsverfassung bestimmt: „Wenn Bun-
desglieder ihre verfassungsmässigen Bundespflichten nicht
erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten
werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschliessen
und vom Kaiser zu vollstrecken“. Hier ist die Voraussetzung
der Ungehorsam des eine Rechtsverletzung behauptenden
Einzelstaates in allen den Fällen, in denen die Durchführung
der Anordnung, Massregel oder Einrichtung des Reiches be-
dingt ist durch die eigene Thätigkeit des Einzelstaates und
der Widerstand überall da, wo die Durchführung geschieht
durch die eigenen Organe des Reiches oder durch die zu un-
bedingten oder doch vorgehenden Gehorsam gegen das Reich
verpflichteten Behörden und Beamten des Einzelstaates. In
beiden Fällen muss die Verfassungsmässigkeit und die be-
hauptete Verfassungswidrigkeit der Anordnung, Massregel
oder Einrichtung des Reiches zur Kontestation kommen. In-
sofern stellt sich die Herbeiführung des Exekutionsfalles als
eine qualifizirte Berufung des in seinem verfassungsmässigen
Rechte angeblich verletzten Bundesstaates auf die Entschei-
dung des Bundesrathes dar.
Die Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes des Einzelstaates
im Rechtsstreite mit dem Reiche liegt auch hier auf der Hand.
Für den Austrag eines Rechtsstreites, welcher die versagte
Anerkennung des Rechtes eines Einzelstaates auf Vertretung
im Bundesrath zum Gegenstand hat — und auf die Möglich-