Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Anhang. 271 
E. a. 3. Im Umfange des Bundesgebietes ist der Angehörige eines 
jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate so berechtigt, als 
wenn er Eingeborener desselben wäre, wnd kann in der Ausübung dieser 
Berechtigung durch die Obrigkeit seiner Heimath nicht beschränkt wer- 
den. Es giebt von der Publikation dieser, Verfassung ab im ganzen 
Norddeutschen Bunde nur ein Indigenat. Alle dem widersprechende 
Bestimmungen der einzelnen Landesgesetzgebungen sind aufgehoben. 
E. a. 4. Der Gesetzgebung des Bundes unterliegen : 
1. Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Nieder- 
lassungsverhältnisse und über den Gewerbebetrieb, soweit diese Gegen- 
stände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt sind, 
desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach ausser- 
deutschen Ländern ; \ 
2. Die Zoll- und Handelsgesetzgebung ; 
3.—8. = V.a. 4. No. 3.— 8. | 
9, Der Schifffabrts- Betrieb auf den mehreren Staaten gemein- 
samen Wasserstrassen, sowie die sonstigen Fluss- und Wasserzölle; 
10. das Post- und Telegraphenwesen ; ı 
11. die gemeinsame Civilprozessordnung und das gemeinsame 
Concursverfahren, Wechsel- und Handelsrecht. 
E. a. 5. Die Handhabung der Gesetze, welche gegenwärtig inner- 
halb des Bundesgebietes über die im Art. 4. benannten Gegenstände in 
Gültigkeit sind, unterliegen der Aufsicht des Bundes. 
E.2.6. -V.a.5. 
II. Bundesrath. 
E.a.7. -... 6. (nur ist Hessen im E. zuletzt genannt). 
E.2a.8.-V.a.7. 
E. a. 9. Der .Bundesrath bildet permanente Ausschüsse etc. 
—= V.a.3. 
E. aa. IO u. Il. = V. aa. 9 u. 10. 
IV. Bundespräsidiun. 
E. a. 12. = V. a. 11. Absatz 1. (Absatz 2 fehlt in E.) 
E. aa. I3—17. = V. aa. 12—16. 
E. a. 18. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen?) an 
den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes 
oder durch besondere von letzterem zu ernennende Komissarien vertreten 
werden. 
31/nE. fehlt: „nach Massgabe der Beschlüsse des Bundesrathes*.
	        
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