272 Anhang.
E. 8.19. Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkün-
digung der Bundesgesetze und die U’eberwachung der Ausführung der-
selben zu 4, ®
E.a.20.= V.a. 19.
E. a. 2l. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmässigen Bundes-
pflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Exekution an-
gehalten werden. Diese Exekution ist in Betreff dermili-
tärischen Leistungen und in allen Fällen, wo Gefahr
im Vorzugeist,vondem Bundesfeldherrnanzuordnen,
und zu vollziehn, sonst aber von dem Bundesrathe zu
beschliessen und von dem Bundesfeldherrn zu voll-
strecken. Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffen-
den Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden.
V. Reiclistag,
E. aa. 22—30. = V. aa. 21—29.
\I. Zoll- und Handelswesen.
E. a. 31. = V. a. 30 — jedoch fehlt in E. der Satz: „Ausge-
schlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschliessung in
die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile“.
E. a. 32. Die Städte Lübeck etc. — V. a. 31.
E. a. 33. = V. a. 32. jedoch ist in E. hinter „Zollausschlüssen“
eingeklammert: ,(Art. 32)“.
E.a.34.-V. a. 33, jedoch lautet in E. das Allegat:
„(Art. 33)‘‘$ und es fehlt in E. vor dem letzten Worte der
Satz: „nach Vernehmung des Ausschusses für Zoll- und Steuer-
wesen“.
E. a. 35—37. = V. a. 54—36. '
E. a. 38. DerErtrag der Zölle und Verbrauchsabgaben (Art, 36),
sowie die Einkünfte vom Post- und Telegraphenwesen dienen zur Bestrei-
tung der gemeinschaftlichen Ausgaben, namentlich für das Kriegs-, See-
und Konsulatwesen.
E. a. 39.—V. a. 37, jedoch fehlen inE. die Worte: „‚desgleichen
in den Thüringischen Vereins-Verträgen'‘.
In E. fehlt: „Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anord-
nungen werden im Namen des Bundes erlassen und von dem Bundeskanzler
mit unterzeichnet“.
5 Die abweichenden Ziffern der Allerate sind in der Folge nicht bemerkt.