Anhang. 273
Vll. Eisenbahnwesen.
E. a. 40. = V. 38, jedoch fehlen inE. die Worte: „unbeschadet
der Landeshoheitsrechte“, \
E. a. 4—46. = V.a. 39 —44.
VII. Post- und Telegraphenwesen.
E.a.47.-\V.a. 45.
E. a. 48. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind
für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den
gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fliessen in
die Bundeskasse und dienen, gleichwie die Zolleinkünfte (Art. 38.) zur
Bestreitung der Bundesausgaben, namentlich der für das Kriegs-, See-
und Konsulatwesen. Der Post- und Telegraphenetat wird mit dem
Reichstage vereinbart. .
E.a. 49. al. 1—3.-V.a. 47 al. 1—3.
al. 4. Die Anstellung der obern Administrativbeamten der Post-
und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken, sowie der zur Wahr-
nehmung des Aufsichtsdienstes in den einzelnen Bezirken bestellten Be-
amten geht für das ganze Gebiet des Bundes von dem Präsidium aus,
welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landes-
regierungen Wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit die-
selben ihr Gebiet betreffen, behufs der landesherrlichen 6 Publikation
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
al. 5. Die niedern Administrativbeanten, sowie die für den loka-
len und technischen Betrieb bestimmten Beamten u. s. w. werden von
den betreffenden Landes-Post-, resp. Telegraphen-Verwaltungen angestellt.
E. a. 50. = V. a. 48; jedoch fehlt inE. im Alinea 1 vor „‚Post-
und Telegraphenanstalten‘‘ das Wort ‚staatlichen‘ und der
Zwischensatz::, „welches den Senaten Gelegenheit zur Aeusse-
rung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird“.
IX. Marine und Schifffahrt.
E. a. 5l. al. 1.—3. = V.a. 50. al. 1.— 3. Doch steht in E.
anstatt „Bunde s-Kriegsmarine‘“ nur „Kriegsmarine“.
al. 4. Ein Normal-Etat für dieBundesmarine wird nach diesem
Grundsatze mit dem Reichstage vereinbart.
al.5.u.6 = V.al.5.u. 6.
° InE. fehlt: „Bestätigung und“.
A. Haenel, Studien. I. 18