32 Erstes Kapitel.
Funktion als Entstehungsgrund von Rechtsverhältnissen ist
es, die wir hier vorerst in das Auge fassen.
Im Gebiet des Privatrechtes war es ein lange und weit
verbreiteter Irrthum, dass der Gattungsbegriff des Vertrages
mit einer einzelnen Anwendung desselben, "mit dem obligato-
rischen Vertrage identisch sei und dass mithin aus dem ver-
tragsmässigen Entstehungsgrunde auf die obligatorische Natur
des entstandenen Rechtsverhältnisses geschlossen werden
dürfe. Der Irrthum schloss sich an die Wahrnehmung an,
dass die durch den Vertrag begründeten verschiedenartigen
Rechtsverhältnisse vielfach durch einen obligatorischen Ver-
trag vorbereitet oder von einem solchen begleitet werden oder
dass der Vertrag zunächst allerdings ein lediglich obligato-
risches Rechtsverhältniss begründet, dessen Erfüllung erst das
durch den Vertrag beabsichtigte verschiedenartige Rechtsver-
hältniss erzeugt. Es ist jetzt allgemein für das Privatrecht
anerkannt, dass durch den Vertrag wie obligatorische Rechts-
verhältnisse, ebenso dingliche Rechte, dass durch ihn die Ehe
und Verhältnisse des Familienrechtes entstehn können. Er
ist nicht minder der Entstehungsgrund für privatrechtliche
Korporationen dann, wenn es der freie, übereinstimmende
Wille der Betheiligten ist, welcher die Organe für eine von der
Willensübereinstimmung der Einzelnen verschiedene Willens-
bildung und die Bedingungen der Rechtsverbindlichkeit der-
selben für die Mitglieder feststellt. Es ist eine weitere Frage,
ob der durch den Vertrag geschaffenen Korporation unter den
vom Gesetze vorgezeichneten Voraussetzungen ohne Weiteres
auch Wirksamkeit gegen Dritte beigemessen wird oder ob
diese einen Spezialakt des Staates zur Voraussetzung hat.
Der Vertrag greift über das Gebiet des Privatrechtes
hinaus. “
Er kann den juristischen Entstehungsgrund für die dem
Staate nachgeordneten, öffentlich - rechtlichen Korporationen
und für den Staat selbst abgeben. Er bildet nicht den Recht-
fertigungsgrund und nicht den einzig möglichen Entstehungs-
grund derselben; ja die sittliche und natürliche Nothwendig-