Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

32 Erstes Kapitel. 
Funktion als Entstehungsgrund von Rechtsverhältnissen ist 
es, die wir hier vorerst in das Auge fassen. 
Im Gebiet des Privatrechtes war es ein lange und weit 
verbreiteter Irrthum, dass der Gattungsbegriff des Vertrages 
mit einer einzelnen Anwendung desselben, "mit dem obligato- 
rischen Vertrage identisch sei und dass mithin aus dem ver- 
tragsmässigen Entstehungsgrunde auf die obligatorische Natur 
des entstandenen Rechtsverhältnisses geschlossen werden 
dürfe. Der Irrthum schloss sich an die Wahrnehmung an, 
dass die durch den Vertrag begründeten verschiedenartigen 
Rechtsverhältnisse vielfach durch einen obligatorischen Ver- 
trag vorbereitet oder von einem solchen begleitet werden oder 
dass der Vertrag zunächst allerdings ein lediglich obligato- 
risches Rechtsverhältniss begründet, dessen Erfüllung erst das 
durch den Vertrag beabsichtigte verschiedenartige Rechtsver- 
hältniss erzeugt. Es ist jetzt allgemein für das Privatrecht 
anerkannt, dass durch den Vertrag wie obligatorische Rechts- 
verhältnisse, ebenso dingliche Rechte, dass durch ihn die Ehe 
und Verhältnisse des Familienrechtes entstehn können. Er 
ist nicht minder der Entstehungsgrund für privatrechtliche 
Korporationen dann, wenn es der freie, übereinstimmende 
Wille der Betheiligten ist, welcher die Organe für eine von der 
Willensübereinstimmung der Einzelnen verschiedene Willens- 
bildung und die Bedingungen der Rechtsverbindlichkeit der- 
selben für die Mitglieder feststellt. Es ist eine weitere Frage, 
ob der durch den Vertrag geschaffenen Korporation unter den 
vom Gesetze vorgezeichneten Voraussetzungen ohne Weiteres 
auch Wirksamkeit gegen Dritte beigemessen wird oder ob 
diese einen Spezialakt des Staates zur Voraussetzung hat. 
Der Vertrag greift über das Gebiet des Privatrechtes 
hinaus. “ 
Er kann den juristischen Entstehungsgrund für die dem 
Staate nachgeordneten, öffentlich - rechtlichen Korporationen 
und für den Staat selbst abgeben. Er bildet nicht den Recht- 
fertigungsgrund und nicht den einzig möglichen Entstehungs- 
grund derselben; ja die sittliche und natürliche Nothwendig-
	        
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