Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

86 Zweites Kapitel. 
sungen der verschiedenen Texte, so insbesondere rückSichtlich 
der Formulirung der würtembergischen und bairischen Vor- 
behalte im Post- und Telegraphenwesen und rücksichtlich des 
Artikel 80. der Verfassung, der die Erhebung einzelner nord- 
deutscher Gesetze zu Reichsgesetzen zum Gegenstande hatte 12, 
Endlich waren die späterhin „vereinbarten Bezeichnungen: 
„Kaiser“ und „Reich“ nur an den beiden prägnanten Stellen 
der Verfassung — im Artikel 11. und im Eingange — einge- 
fügt, während der übrige Text die alte Terminologie befolgte. 
Demgemäss hatte das angeführte Gesetz zur Absicht an 
die Stelle der verschiedenen Vertragsurkunden, insoweit sie 
die Verfassung feststellten, eine einheitliche, terminologisch 
in sich übereinstimmende und gemeingültige Redaktion der 
deutschen Verfassung treten zu lassen. 
Das Gesetz welches äusserlich in den Text eines Ein- 
führungsgesetzes und in die als selbständige Beilage ange- 
fügte „Verfassungsurkunde für das deutsche Reich“ zerfällt, 
ist von dieser Absicht an zwei Punkten abgewichen. 
Dasselbe traf eine materielle Aenderung der vertrags- 
mässig vereinbarten Verfassung, indem nach der neuen 
Verfassungsurkunde der durch den bairischen Vertrag ge- 
schaffene Ausschuss des Bundesrathes für die auswärtigen 
Angelegenheiten ausser aus den Bevollmächtigten von Baiern, 
Sachsen’ und Würtemberg, noch aus zwei vom Bundesrath 
alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundes- 
staaten bestehn soll. . 
Es veränderte sodann die Stellung und damit die for- 
melle Bedeutung der Bestimmung, dass diejenigen Vor- 
schriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte 
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniss zur Gesammtheit 
festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bun- 
12 Diese Inkongruenzen machten den Vorbehalt des bairischen Schluss- 
protokolles — unter XV. — auf Berichtigung des im Hauptvertrage unter II. 
festgestellten Verfassungstextes nothwendig. Die Berichtigung ist erfolgt 
durch eine Note des Kanzlers des norddeutschen Bundes an den Freiherrn 
Pergler von Perglas d. d. Berlin, 28. November 1870.
	        
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