Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

88 Zweites Kapitel. 
aufgehoben die Verständigung vom 9. Dezember 1870 über die 
Bezeichnung: Kaiser und Reich und ebenso die Verhandlung 
vom 8. Dezember 1870 tiber den Beitritt Würtembergs, Ba- 
dens und Hessens zu dem bairischen Verfassungsvertrage 
vom 23. November und über den Beitritt Baierns zu der mit 
Baden und Hessen vereinbarten Verfassung und zu dem wür- 
tembergischen Vertrage vom 25. November. Denn die letztere 
hatte eine rechtliche Bedeutung nur in Beziehung auf die jetzt 
aufgehobenen Verträge. 
Von allen Verhandlungen der verbündeten Regierungen 
über die Begründung des deutschen Reiches und seiner Ver- 
fassung waren durch das Reichsgesetz vom 16. April 1871 
nur unberührt geblieben: 
1. Die Bestimmungen in Artikel 80 der mit Baden und 
Hessen vereinbarten Verfassung, unter III, $ 8 des bairischen 
Verfassungsvertrages, in Artikel 2, No. 6 des Vertrags mit 
Würtemberg über die Einführung der im norddeutschen Bunde 
gültigen Gesetze in diesen Staaten. Aber alle diese Bestim- 
mungen sind, insofern sie die Termine für die Einführung 
näher bezeichneter norddeutscher Gesetze als Reichsgesetze 
feststellen, durch Zeitablauf vollkommen erledigt und insofern 
sie eine fernere Einführung solcher Gesetze noch in Aussicht 
nehmen konnten, durch das Alinea 3 des $2 des Gesetzes vom 
16. April 1871 gedeckt und ersetzt. 
2. Die Bestimmung unter IV. des bairischen Verfas- 
sungsvertrages, welche die gemeinschaftlichen Zölle und Ver- 
brauchssteuern für das Jahr 1871 noch der bairischen Staats- 
kasse zu ihrem Theile reservirte. Auch sie ist vollkommen 
erledigt. 
3. Die badisch-hessische Verhandlung vom 15. November 
1870 — ausschliesslich der beigefügten Verfassung — und 
4. Das würtembergische Protokoll vom 25. November 
1870 — beide jedoch mit der Ausnahme, dass die Bestimmung 
der No.8 der ersten und der No. 1,g., des zweiten als zweiter 
Absatz des Artikel 738 zum integrirenden Bestandtheil der
	        
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