88 Zweites Kapitel.
aufgehoben die Verständigung vom 9. Dezember 1870 über die
Bezeichnung: Kaiser und Reich und ebenso die Verhandlung
vom 8. Dezember 1870 tiber den Beitritt Würtembergs, Ba-
dens und Hessens zu dem bairischen Verfassungsvertrage
vom 23. November und über den Beitritt Baierns zu der mit
Baden und Hessen vereinbarten Verfassung und zu dem wür-
tembergischen Vertrage vom 25. November. Denn die letztere
hatte eine rechtliche Bedeutung nur in Beziehung auf die jetzt
aufgehobenen Verträge.
Von allen Verhandlungen der verbündeten Regierungen
über die Begründung des deutschen Reiches und seiner Ver-
fassung waren durch das Reichsgesetz vom 16. April 1871
nur unberührt geblieben:
1. Die Bestimmungen in Artikel 80 der mit Baden und
Hessen vereinbarten Verfassung, unter III, $ 8 des bairischen
Verfassungsvertrages, in Artikel 2, No. 6 des Vertrags mit
Würtemberg über die Einführung der im norddeutschen Bunde
gültigen Gesetze in diesen Staaten. Aber alle diese Bestim-
mungen sind, insofern sie die Termine für die Einführung
näher bezeichneter norddeutscher Gesetze als Reichsgesetze
feststellen, durch Zeitablauf vollkommen erledigt und insofern
sie eine fernere Einführung solcher Gesetze noch in Aussicht
nehmen konnten, durch das Alinea 3 des $2 des Gesetzes vom
16. April 1871 gedeckt und ersetzt.
2. Die Bestimmung unter IV. des bairischen Verfas-
sungsvertrages, welche die gemeinschaftlichen Zölle und Ver-
brauchssteuern für das Jahr 1871 noch der bairischen Staats-
kasse zu ihrem Theile reservirte. Auch sie ist vollkommen
erledigt.
3. Die badisch-hessische Verhandlung vom 15. November
1870 — ausschliesslich der beigefügten Verfassung — und
4. Das würtembergische Protokoll vom 25. November
1870 — beide jedoch mit der Ausnahme, dass die Bestimmung
der No.8 der ersten und der No. 1,g., des zweiten als zweiter
Absatz des Artikel 738 zum integrirenden Bestandtheil der