Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

5] $ 1. Der Stand der Literatug. 101 
Vor Allen ist es Laband selbst gewesen, der die wei- 
tere Ausbildung in einer ganzen Reihe von Schriften unter- 
nommen hat. Es sind die folgenden: 
Das Finanzrecht des Deutschen Reiches, Hirth’s Annalen, 
1873, insbesondere pag. 524 ff. 
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 1. Aufl., insbeson- 
dere II, 1878, und III, 2, 1882. 
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches in Marquardsen’s 
Handbuch II, 1883. 
Zur Lehre vom Budgetrecht im Archiv für öffentliches Recht 
I, pag. 172 ff., 1886. 
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 2. Aufl., I, 1888. 
Alle diese Werke und Aufsätze geben nicht blos selbst- 
verständliche Wiederholungen. Theils ergänzen sie Früheres 
in breiteren Ausführungen und neuen Begründungen, theils 
präzisiren sie in übersichtlichen, kürzeren Fassungen, theils 
widerlegen sie in scharfen Entgegnungen die erhobenen Ein- 
wendungen. Aber mit einer, so viel ich sehe, einzigen Aus- 
nahme, die eine einzelne Wendung zurücknimmt und verbessert 
— Staatsrecht, 2. Aufl., pag. 591, Note 1 — hat Laband 
mit so seltener Konsequenz seine Grundauffassung und seine 
einzelnen Folgerungen festgehalten, dass jede Prüfung seiner 
Lehre die Begründungen, wo sie auch stehn und welcher Zeit 
sie angehören mögen, als gleichwerthige und fortdauernd gel- 
tende zu betrachten hat. 
Die Ausführungen Laband’s haben theils Zustimmung 
erfabren in zahlreichen kompendiarischen Darstellungen und 
Kritiken, theils aber auch zu selbständigen Begründungen 
ihrer Ergebnisse geführt. Die erstere verzeichnet wiederum 
Seligmann in seiner Abhandlung — pag. 11, Note 1 —. 
Die letztern sind die folgenden: 
G. Meyer, Der Begriff des Gesetzes und die rechtliche 
Natur des Staatshaushaltsetats in Grünhut’s Zeitschrift, 
Band VIII, pag. 1ff., 1881. 
E. Seligmann, Der Begriff des Gesetzes im materiellen 
und formellen Sinne. 1886. 
G. Jellinek, Gesetz und Verordnung. 18937.
	        
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