5] $ 1. Der Stand der Literatug. 101
Vor Allen ist es Laband selbst gewesen, der die wei-
tere Ausbildung in einer ganzen Reihe von Schriften unter-
nommen hat. Es sind die folgenden:
Das Finanzrecht des Deutschen Reiches, Hirth’s Annalen,
1873, insbesondere pag. 524 ff.
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 1. Aufl., insbeson-
dere II, 1878, und III, 2, 1882.
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches in Marquardsen’s
Handbuch II, 1883.
Zur Lehre vom Budgetrecht im Archiv für öffentliches Recht
I, pag. 172 ff., 1886.
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 2. Aufl., I, 1888.
Alle diese Werke und Aufsätze geben nicht blos selbst-
verständliche Wiederholungen. Theils ergänzen sie Früheres
in breiteren Ausführungen und neuen Begründungen, theils
präzisiren sie in übersichtlichen, kürzeren Fassungen, theils
widerlegen sie in scharfen Entgegnungen die erhobenen Ein-
wendungen. Aber mit einer, so viel ich sehe, einzigen Aus-
nahme, die eine einzelne Wendung zurücknimmt und verbessert
— Staatsrecht, 2. Aufl., pag. 591, Note 1 — hat Laband
mit so seltener Konsequenz seine Grundauffassung und seine
einzelnen Folgerungen festgehalten, dass jede Prüfung seiner
Lehre die Begründungen, wo sie auch stehn und welcher Zeit
sie angehören mögen, als gleichwerthige und fortdauernd gel-
tende zu betrachten hat.
Die Ausführungen Laband’s haben theils Zustimmung
erfabren in zahlreichen kompendiarischen Darstellungen und
Kritiken, theils aber auch zu selbständigen Begründungen
ihrer Ergebnisse geführt. Die erstere verzeichnet wiederum
Seligmann in seiner Abhandlung — pag. 11, Note 1 —.
Die letztern sind die folgenden:
G. Meyer, Der Begriff des Gesetzes und die rechtliche
Natur des Staatshaushaltsetats in Grünhut’s Zeitschrift,
Band VIII, pag. 1ff., 1881.
E. Seligmann, Der Begriff des Gesetzes im materiellen
und formellen Sinne. 1886.
G. Jellinek, Gesetz und Verordnung. 18937.