Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

102 $ 1. Der Stand der Literatur. [6 
G. Prazak, Beiträge zum Budgetrecht und zur Lehre von 
den formellen Gesetzen im Archiv für öffentliches Recht, II, 
pag. 441 ff., 1887. 
Einer neuen und in manchem Betracht auffälligen Lehre 
konnte mit einer gewissen Selbstverständlichkeit auch die 
Gegnerschaft nicht fehlen. Gegen dieselbe richteten sich 
knappe kritische Bemerkungen insbesondere von Zorn, Staats- 
recht des deutschen Reiches, I pag. 108, II pag. 329 ff, von 
Löhning, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes, pag. 227, 
von Arndt, das Verordnungsrecht des deutschen Reiches, 
pag. 5ff. Aber auch breitere selbständige Darstellungen ver- 
suchten die Widerlegung. Es sind dies: 
von Martitz, Über den konstitutionellen Begriff des Ge- 
setzes nach deutschem Staatsrecht. 1880. 
G. Seidler, Budget und Budgetrecht. 1885. pag. 184 ff. 
Allein der Einwendungen und Widerlegungen ungeachtet 
hat sich die neue Lehre nicht nur behauptet, sondern sie hat 
eine beinahe ausschliessliche Herrschaft errungen. Hierfür 
geben die Darstellungen des Staatsrechtes, insbesondere der 
deutschen Partikularrechte in Marquardsen’s Handbuch 
des öffentlichen Rechtes 1883 fi. den unzweideutigsten 
Beleg. Sie alle, soweit nicht ihre Beschränkung auf rechts- 
statistische Skizzen jede dogmatische Färbung ausschliesst, 
verwerthen den Unterschied des formellen und materiellen 
Gesetzes. So insbesondere: 
H. Schulze, Preussisches Staatsrecht, pag. 103, in Überein- 
stimmung mit seinen früheren Schriften: Das Finanzrecht der 
Reichs- und Landtage in Grünhut’s Zeitschrift, II, pag. 161 ff., 
1875; Das preussische Staatsrecht, II, pag. 205 ff., 1877; 
Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, I, 519. 520. 1881. 
Leuthold, Staatsrecht des Königreichs Sachsen, pag. 197. 
Gaupp, Staatsrecht Württembergs, pag. 159. 
Gareis, Allgemeines Staatsrecht, pag. 76—78, und Staats- 
recht des Grossherzogthums Hessen, pag. 86. 
Seydel, Staatsrecht des Königreichs Bayern, pag. 165, in 
Übereinstimmung mit seinem Bayrischen Staatsrecht, III, 
pag. 546 ff., 1887.
	        
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