102 $ 1. Der Stand der Literatur. [6
G. Prazak, Beiträge zum Budgetrecht und zur Lehre von
den formellen Gesetzen im Archiv für öffentliches Recht, II,
pag. 441 ff., 1887.
Einer neuen und in manchem Betracht auffälligen Lehre
konnte mit einer gewissen Selbstverständlichkeit auch die
Gegnerschaft nicht fehlen. Gegen dieselbe richteten sich
knappe kritische Bemerkungen insbesondere von Zorn, Staats-
recht des deutschen Reiches, I pag. 108, II pag. 329 ff, von
Löhning, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes, pag. 227,
von Arndt, das Verordnungsrecht des deutschen Reiches,
pag. 5ff. Aber auch breitere selbständige Darstellungen ver-
suchten die Widerlegung. Es sind dies:
von Martitz, Über den konstitutionellen Begriff des Ge-
setzes nach deutschem Staatsrecht. 1880.
G. Seidler, Budget und Budgetrecht. 1885. pag. 184 ff.
Allein der Einwendungen und Widerlegungen ungeachtet
hat sich die neue Lehre nicht nur behauptet, sondern sie hat
eine beinahe ausschliessliche Herrschaft errungen. Hierfür
geben die Darstellungen des Staatsrechtes, insbesondere der
deutschen Partikularrechte in Marquardsen’s Handbuch
des öffentlichen Rechtes 1883 fi. den unzweideutigsten
Beleg. Sie alle, soweit nicht ihre Beschränkung auf rechts-
statistische Skizzen jede dogmatische Färbung ausschliesst,
verwerthen den Unterschied des formellen und materiellen
Gesetzes. So insbesondere:
H. Schulze, Preussisches Staatsrecht, pag. 103, in Überein-
stimmung mit seinen früheren Schriften: Das Finanzrecht der
Reichs- und Landtage in Grünhut’s Zeitschrift, II, pag. 161 ff.,
1875; Das preussische Staatsrecht, II, pag. 205 ff., 1877;
Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, I, 519. 520. 1881.
Leuthold, Staatsrecht des Königreichs Sachsen, pag. 197.
Gaupp, Staatsrecht Württembergs, pag. 159.
Gareis, Allgemeines Staatsrecht, pag. 76—78, und Staats-
recht des Grossherzogthums Hessen, pag. 86.
Seydel, Staatsrecht des Königreichs Bayern, pag. 165, in
Übereinstimmung mit seinem Bayrischen Staatsrecht, III,
pag. 546 ff., 1887.