104 $ 2. Die Terminologie und die Streitfrage. k
desselben Ergebnisses — das würde vielleicht eine Verstär-
kung und nicht eine Abschwächung ihrer Beweiskraft bewir-
ken —, sondern die verschiedenen Begründungen führen zi
verschiedenen Ergebnissen. Dieselben Erscheinungen de:
Rechtslebens fallen von dem einen Standpunkt aus unter den
Begriff des formellen Gesetzes, die von dem andern dem Gre-
setze im materiellen Sinne zugeschrieben werden.
Ein solcher Befund muss Bedenken erregen bei einer
Lehre, welche in dem Masse und mit der Sicherheit Gemein-
gültigkeit für sich in Anspruch nimmt, dass Laband in der
zweiten Auflage seines Staatsrechtes — pag. 568, Note 2° —.
geglaubt hat, auf eine fernere Polemik gegen die erhobenen
Einwendungen verzichten zu können. Die Bedenken vermeh-
ren sich, wenn von der Richtigkeit der Begriffsbestimmungen
so schwerwiegende Fragen, wie die Abgrenzung von Gesetz-
gebung und Verordnungsrecht und die rechtliche Natur des
Budgetgesetzes in Abhängigkeit gebracht sind. Und damit
ist die Bedeutung der neuen Lehre nicht überschätzt. Im
Gegentheile — ihre Tragweite reicht viel weiter. Sie ist auf
das Engste verknüpft mit obersten Anschauungen über Staat
und Recht, mit der Bildung von Grundbegriffen, mit der Ter-
minologie und Systematik des öffentlichen Rechtes.
Das ist der unbestreitbare Erfolg, den von Stockmar,
Laband und seine Schule errungen haben, dass heute Nie-
mand umfassendere Untersuchungen im Gebiete des deutschen
Staatsrechtes anstellen kann, ohne mit ihnen in eine volle
und offene Auseinandersetzung über den neugebildeten Begriff
des Gesetzes einzutreten.
8 2.
Die Terminologie und die Streitfrage.
Unter Gesetz im formellen Sinne versteht Laband
und seine Schule denjenigen Willensakt des Staates, welcher
— nach näherer Massgabe des positiven Rechtes — in einer