Die Verfassungsentwürfe und die Verfassungen. 11
Bundes in den beiden Einrichtungen des Bundesrathes mit
seinen Ausschüssen und des Reichstages. Sie waren die
einzigen Organe des Bundes. Bei dem Bundesrathe im
Zusammenwirken mit dem Reichstage lag die gesetzgebende
Gewalt. Demselben Bundesrath standen aber auch die Befug-
nisse der Vollziehung zu, soweit solche überhaupt dem
Bunde als solchem zu eigenem Rechte zustanden.
Hierfür sollten insbesondere nach einer Auffassung, die zu
einer -befriedigenden Klarheit nie gelangt ist, die Ausschüsse
des Bundesraths wirksam werden. Hat doch selbst noch in
späterer Zeit diesen Ausschüssen der Bundeskanzler eine
ministerielle Funktion zuschreiben können.!
Selbstverständlich konnte — schon um der allein zu
Gebote stehenden Form kollegialischer Beschlussfassung willen
— und sollte die Kompetenz des Bundesrathes nicht die Ge-
sammtheit der staatlichen Thätigkeit erschöpfen, die im In-
teresse des Bundes zu vollziehen war. Auf den Verwal-
tungsgebieten der auswärtigen Angelegenheiten, des Konsulat-
wesens, der Post und Telegraphie, in der Exekution gegen
ungehorsame Bundesstaaten und gegen innere Unruhen waren
durch die Verfassungsentwürfe Aufgaben gestellt, die, wenn
sie auch in den Grenzen und nach Massgabe der Bundes-
gesetze, auf Kosten des Bundes und vielfach unter der Ein-
wirkung der Bundesrathsbeschlüsse zu erfüllen waren, doch
selbständige, weitergreifende Funktionen erforderlich machten.
Aber diese Funktionen waren von der Bundesorganisation ab-
gesondert. Denn sie standen nicht irgend welchem Organe
des Bundes zu, vielmehr waren sie ausserhalb der Bundes-
organisation stehende, hegemonische Rechte des Einzel-
staates Preussens über die andern, mit ihm verbün-
deten Staaten.
Auf dem Gebiete der Kompetenzen, welchen die Bundes-
glieder unterlagen, standen sich zwei Sphären gegenüber und
griffen ergänzend in einander ein:
ı Sten. Ber. d. R. 3. Session 1869, pag. 401.