Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

110 $ 2. Die Terminologie und die Streitfrage. [14 
Aber bei einer solchen Verwendung der Terminologie ist 
die Bezeichnung „Gesetz im materiellen Sinne“, der Rechts- 
satz, immer der Oberbegriff, das Eintheilungsganze, in dem 
alle in Betracht gezogenen Erscheinungen zusammengefasst 
sind. Es ist das hinzutretende Merkmal der Form der Ein- 
theilungsgrund, welcher das Ganze unter Aufstellung des Be- 
griffes: „Gesetz im formellen Sinne“ im Sinne einer logischen 
Eintheilung gliedert. In dieser Weise unterscheidet bereits 
Schmitthenner in seinen unübertroffenen „Grundlinien des 
allgemeinen Staatsrechtes“ — 1843. $ 161. — das Gesetz im 
materiellen und formellen Sinne. 
Ganz anders die Terminologie Laband’s. 
Hier bildet das Wort Gesetz trotz seiner sprachlichen 
Einheit keinerlei Oberbegrifi. Vielmehr sind die Bezeichnun- 
gen „Gesetz im formellen Sinne“ und „Gesetz im materiellen 
Sinne“ sich schneidende Begriffe, Begriffe von verschiedenem 
Umfange. Nur ein Theil der betrachteten Erscheinungen ge- 
hört beiden an: Rechtssätze in Gesetzesform; ein anderer 
Theil derselben nur dem Begriff des formellen Gesetzes: die 
Gesetze, die Rechtssätze nicht enthalten; ein dritter Theil 
endlich nur dem Gesetze im materiellen Sinne: die Rechts- 
sätze in der Form von Verordnungen. 
Ich halte dies für eine künstliche Terminologie. Es ist 
erzwungen, wenn man Rechtsverordnungen materielle Gesetze 
und Gesetze, die behaupteter Weise „Verwaltungsvorschriften“ 
enthalten, Verordnungen im materiellen Sinne nennen soll. 
Die Terminologie ist überdies verwirrend, weil sie bei der 
sprachlichen Einheit des Wortes nothwendig den Schein er- 
weckt, als ob der Begriff „Gesetz“ ein Oberbegriff, ein Ein- 
theilungsganzes sei, was er nicht sein kann und will. Ja sie 
ist geradezu täuschend, wenn die Anhänger Laband’s von 
„nur“ oder „rein“ formellen Gesetzen sprechen; denn das, 
was sie darunter verstehn, wird nicht etwa durch das Merk- 
mal der Form bestimmt, sondern gerade umgekehrt durch den 
Inhalt, nämlich durch den negativ bestimmten Inhalt, dass 
das Gesetz etwas anderes als einen Rechtssatz enthält.
	        
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