Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

31] $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. 127 
heiten: „Ausserdem sind alle dergleichen besondere Gesetze 
und Verordnungen so zu erklären, wie sie mit den Vorschrif- 
ten des gemeinen Rechtes und dem Hauptzweck des Staates 
am meisten übereinstimmen“. Und dasselbe Landrecht — II, 
13 86 — erklärt als Majestätsrechte d. h. als Rechte, die 
allein dem Staatsoberhaupte und Niemand sonst zustehn, „das 
Recht, Gesetze‘‘ — also schlechthin — „und allgemeine 
Polizeiverordnungen“ — also vorbehaltlich des Erlasses be- 
sonderer Polizeiverordnungen durch Andere — „zu geben“. 
Es bestimmt Einleitung 8 5 — „die von dem Landesherrn in 
einzelnen Fällen oder in Ansehung einzelner Gegenstände ge- 
troffenen Verordnungen können in andern Fällen oder bei 
andern Gegenständen, als „Gesetze“ nicht angesehen wer- 
den“; sie müssen also — in Übereinstimmung mit dem oben 
zitierten $ 57 der Einleitung — als Gesetze angesehn werden 
für diese Fälle oder für diese Gegenstände. Zwei Stellen, 
die merkwürdiger Weise G. Meyer — Staatsrecht pag. 461, 
Note 3 — für seine Ansicht zitirt. 
Vor allen Dingen aber hat der Sprachgebrauch der deut- 
schen Verfassungen selbst zu entscheiden. Sie zerfallen 
in dieser Rücksicht in zwei Gruppen. 
Die erste Gruppe beschränkt die Mitwirkung der Volks- 
vertretung ausdrücklich auf „allgemeine“ Gesetze; so insbe- 
sondere die Verfassung von Bayern VII $ 2, Baden $ 65, 
Sachsen-Altenburg $ 201, Schwarzburg-Rudolstadt $ 24. Wir 
baben nicht das Recht das Wort „allgemein“ als gleichgültig 
und überflüssig zu betrachten, wie es dies nach G. Meyer’s 
Gesetzesbegrifi, weil ihm das Merkmal der Allgemeinheit 
wesentlich ist, sein müsste. Allerdings hat sich hier in fort- 
schreitender, wenn auch anfänglich vielfach bestrittener Ent- 
wicklung die Anerkennung Bahn gebrochen, dass das „allge- 
mein“ nicht den Gegensatz bildet zu Gesetzen von örtlich 
partikularer oder nur auf einzelne Stände und Bevölkerungs- 
klassen beschränkter Bedeutung. Seydel hat das für Bayern 
— Bayrisches Staatsrecht III, 561 fl. — nachgewiesen. Aber 
nur eine einfache Bestimmung des Gesetzesbegriffes ist das
	        
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