Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

33] $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. 129 
Individual- oder Spezialgesetze im recht eigentlichen Sinne 
G. Meyer’s „Gesetz“. So soll von Fall zu Fall jede Ver- 
änderung des Staatsgebietes — a 2 —, die Ertheilung von 
Korporationsrechten an religiöse Genossenschaften — a 13 —, 
die Niederschlagung einer bereits eingeleiteten Untersuchung 
— 249 —, die Aufnahme von Anleihen und die Übernahme 
von Garantien zu Lasten des Staates — a 103 — durch „Ge- 
setz“ erfolgen. Und genau so wie in der preussischen Ver- 
fassung bezeichnet die Würtembergische — $ 13 —, die 
Sächsische — $ 10 —, die hessische — a 104 —, die olden- 
burgische — a 58 $ 1. a 77 —, die waldeck’sche Verfassung 
— 8 41 — Regentschaftsgesetze ad hoc, Verleihungen von 
Korporationsrechten an religiöse Genossenschaften, die Er- 
theilung ausschliesslicher Handels- und Gewerbeprivilegien, 
also Individualgesetze im eigentlichsten Sinne G. Meyer’s als 
„Gesetze“. 
Allerdings sagt uns G. Meyer: „Unter der Herrschaft 
dieses — Gesetz als allgemeines Gesetz nehmenden — Sprach- 
gebrauches sind die deutschen Landesverfassungen entstanden; 
er liegt ihren Festsetzungen zu Grunde“ — ib. pag. 19 —. 
Aber dies ist nicht nur eine apodiktische Behauptung, die an- 
gesichts der Verfassungstexte verblüffend wirkt. Sie ist zu- 
gleich eine volle Beseitigung des Problems, das vorliegt, und 
eine bequeme Entlastung von dem Beweise, der zu führen ist. 
Denn die Frage, die zur Entscheidung steht, ist keine andere 
als diese: 
Welches wissenschaftliche Recht besteht, um trotz der 
urkundlichen Thatsache, dass die für die Streitfrage mass- 
gebenden deutschen Verfassungen in einzelnen Bestimmungen 
auch Individualgesetze im Sinne G. Meyer’s „Gesetze“ 
nennen, dennoch dasselbe Wort „Gesetz“, „Gesetzgebung“ in 
denjenigen andern Verfassungsbestimmungen, welche grund- 
sätzlich den Umfang der konstitutionellen Gesetzgebung fest- 
stellen, in der engern Bedeutung von allgemeinen Gesetzen, 
von Setzung allgemeiner Rechtsvorschriften aufzufassen ? 
Ein solches Recht könnte allein die Behauptung begrün- 
Haenel, Studien. DH. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.