Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

35] $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. 131 
Gleichartig im Rechtssinne sind aber beide, weil die 
individuellen Gesetze und Rechtssätze für den von ihnen 
bezeichneten Thatbestand alle diejenigen rechtlich relevanten 
Funktionen bestimmungsmässig erfüllen, welche die allge- 
meinen Gesetze und Rechtssätze für die unter ihre Begriffs- 
bestimmungen fallenden Thatbestände bestimmungsmässig zu 
erfüllen haben. 
Das ergiebt sich am Einfachsten da, wo ein Gesetz gegen 
das allgemeine Gesetz einen individuellen Fall besonders re- 
gelt. Es kann dies in doppelter Weise geschehn. Entweder 
verknüpft das Spezialgesetz mit einem Thatbestand Rechts- 
folgen, für welche das allgemeine Gesetz einen anders gearte- 
ten Thatbestand voraussetzt. So z. B. ein Gesetz, welches für 
ein einzelnes Individuum die Volljährigkeit zu einem frühern 
oder spätern Zeitpunkt eintreten liesse, als gemeinen Rechtens 
ist. Oder das Spezialgesetz knüpft an einen bestimmten That- 
bestand andere Rechtsfolgen, als es das allgemeine Gesetz bei 
dem gleichen Thatbestand fordert. So z. B. ein Gesetz, welches 
bestimmten einzelnen gemeinrechtlich steuerpflichtigen Grund- 
stücken Steuerfreiheit gewährt. Gleichgültig ist es dabei in 
beiden Fällen, ob das Spezialgesetz die beabsichtigten Wir- 
kungen unmittelbar eintreten oder dieselben durch eine Er- 
mächtigung zu einem einzelnen staatlichen Verleihungsakt ver- 
mitteln lässt. In beiden Fällen handelt es sich um Dispen- 
sationen und zwar, um der Terminologie von Jhering’s zu 
folgen, um „legislative“ Dispensationen vom allgemeinen 
Recht. Sie unterscheiden sich von den „administrativen“ 
Dispensationen dadurch, dass letztere auf einem allgemeinen 
Gesetze beruhn. Denn die Abweichungen vom allgemeinen 
Rechte werden bei den administrativen Dispensationen zwar 
nur von Fall zu Fall durch die Verfügung des zuständigen 
Staatsorganes begründet, aber in Anwendung einer allge- 
meinen gesetzlichen Ermächtigung auf jeden Verfügungsfall. 
Bei allen jenen legislativen Dispensationen nun aber lässt 
sich das Spezialgesetz, der spezielle Rechtssatz auf einen zwei- 
fachen Satz zurückführen. Der erste lautet: das allgemeine 
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