Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

136 $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. [40 
heit des Inhaltes, des „materiellen“ Gehaltes der zu Einer 
Kategorie verbundenen Anordnungen. Die Bezeichnung Ge- 
setz im „materiellen“ Sinne ist vollkommen täuschend, wenn 
man sie dahin auffassen wollte, dass dem „Gesetze“ ein spe- 
zifischer Inhalt im Unterschiede von dem spezifischen Inhalte 
der „Verfügung“ zukäme Denn das „Gesetz“ und die „Ver- 
fügung“ können in diesem Sinne vollkommen gleichen Inhalt 
haben. Ob ein Fideikomiss, das Staatsbürgerrecht, das Ex- 
propriationsrecht, eine Staatsanleihe oder Staatsgarantie sich 
gründet auf ein allgemeines oder spezielles Gesetz, ob ein 
staatlicher Verleihungsakt auf einer allgemeinen oder speziel- 
len gesetzlichen Ermächtigung beruht, ist inhaltlich voll- 
kommen gleichgültig. Wie also nicht die rechtliche Natur 
der Erscheinungen, so ist es auch nicht der Inhalt, sondern 
es ist lediglich der Umfang des Begriffes, der Geltungs- 
bereich der Anordnung, mithin ein für den Inhalt gleichgül- 
tiger und darum äusserlicher Umstand, der das „Gesetz“ von 
der „Verfügung“ unterscheidet. Damit verstösst G. Meyer in 
seinen Gegenüberstellungen von „Gesetz“ und „Verfügung“ 
gegen einen Grundsatz der Logik, der nur auf Kosten der 
Klarheit und systematischen Folgerichtigkeit verletzt werden 
kann, gegen den Grundsatz nämlich, der es verbietet, um 
äusserlicher Merkmale willen Begriffe, die ihrem innern We- 
sen nach durchaus verschiedenartig sind, in eine höhere Be- 
grifisgruppe zusammenzufassen. 
Wenn wir daher positiv zu dem Ergebniss gelangt sind, 
dass allgemeine und spezielle Gesetze und Rechtssätze um 
ihrer rechtlichen Gleichartigkeit willen unter dem Begriff und 
unter der Bezeichnung Gesetz und Rechtssatz vollberechtigt 
zusammengefasst werden, so gelangen wir jetzt zu dem nega- 
tiven Ergebniss: die Herausreissung der Spezialgesetze aus 
dem Begriffe des Gesetzes, aus ihrer Zugehörigkeit zu den 
Erscheinungen des objektiven Rechtes und die Verbindung 
derselben mit andern speziellen Anordnungen, welche lediglich 
der Bethätigung und rechtsgeschäftlichen Gestaltung des sub-
	        
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