Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Zweites Kapitel. 
Die Form des Gesetzes. 
8 5. 
Das konstitutionelle Gesetz. 
Wenn man in einem allerweitesten Sinne als Gesetz 
alles Das bezeichnet, was von den suveränen Organen des 
Staates rechtsverbindlich angeordnet werden kann, dann ge- 
winnt man auch für die Form des Gesetzes einen eben so 
weiten Begriff. Form des Gesetzes ist alsdann jeder für 
Den, den es angeht, erkennbare Befehl des Suveränes. Als- 
dann unterliegt es nicht dem mindesten Zweifel und es ist 
der Rede gar nicht werth, dass diese Form des Gesetzes den 
. verschiedenartigsten Inhalt haben kann, ja haben muss, nicht 
etwa nur Rechtssätze, sondern auch Urtheilssprüche und Akte 
der Vollziehung im strengsten Sinne. 
Allein im Sinne des Rechtes liegt hier eine Form 
überhaupt nicht vor. Dass jede Willensbestimmung, die 
für einen Andern rechtliche Bindung erzeugen soll, von Je- 
mand ausgehen muss, dem diese Macht rechtlich zuerkannt 
ist, dass sie irgendwie erklärt, dass sie dem Dritten zur Dar- 
nachachtung irgendwie mitgetheilt sein muss — Das fliesst 
unmittelbar aus der Natur des Rechtes. Aber eine Form im 
Sinne Rechtens liegt erst dann vor, wenn bestimmte recht- 
liche Wirkungen von besondern, über jenen allgemeinen 
Grundsatz hinausliegenden formellen Erfordernissen abhängig 
gemacht werden. Sie liegt in dem eminenten Sinne, in wel- 
chem sie hier in Betracht kommt, nur dann vor, wenn sie 
nicht blos eine gewillkürte ist, wenn nicht blos einzelne Rechts- 
wirkungen z. B. des Beweises dadurch bedingt sind, sondern 
vielmehr die Rechtsgültigkeit und Rechtsverbindlich-
	        
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