162 $ 7. Die Form des Gesetzes selbst. [66
auf Andere ausüben will, bedienen muss. Es ist der Ge-
setzestext, das Gesetzblatt, das Gesetzbuch, das
Sprachstück, das Schriftstück, die Druckschrift, welche von
dem Gesetzgeber als seinem technischen Urheber ausgeht.
Dieses sprachliche Darstellungsmittel, welches
selbstverständlich und seiner Natur nach allen geistigen Vor-
gängen, mögen sie dem Gefühls-, dem Vorstellungs-, dem
Willensvermögen, mögen sie innerhalb des letztern der Moral,
der Technik, dem Rechte angehören, Ausdruck zu geben ver-
mag, nennt Laband und seine Schule „Gesetz im formel-
len Sinne“. Sie theilen diese „Gesetze im formellen Sinne“
weiter ein in solche Gesetze, welche Rechtssätze enthalten
und darum zugleich Gesetze im materiellen Sinne sind und
in solche, die Gesetze im materiellen Sinne nicht sind; diese
letztern wiederum in solche, die rechtlich relevante Dinge:
Verwaltungsbefehle, Rechtsgeschäfte, Urtheile und in solche Ge-
setze, die rechtlich irrelevante Dinge enthalten. So
steht ein Eintheilungsglied, welches juristisch relevant ist,
einem andern Eintheilungsglied gegenüber, welches theils juri-
stisch relevant und theils juristisch irrelevant ist!
Sind solche Begrifisbestimmungen, welche die rechtlich
relevanten Erscheinungen bald auseinanderreissen und bald
wiederum mit rechtlich irrelevanuten zusammenwerfen, vom
Standpunkt einer wissenschaftlichen Behandlung des Rechtes
aus zu rechtfertigen?
Ich glaube das nicht.
Vor allen Dingen — diese Begriffsbestimmung des Ge-
setzes im formellen Sinne und damit der Form des Gesetzes
kann nur gewonnen werden, wenn alle diejenigen Merkmale,
die das positive Recht für die Form des Gesetzes und hier
denn für die Promulgation und Publikation desselben aner-
kennt, vollkommen ausser Ansatz gelassen werden. Denn die
Promulgation und Publikation in der Weise, wie sie das po-
sitive Recht anordnet und begrifflich feststellt, fordern nicht
blos das Darstellungsmittel überhaupt, sondern sie fordern
eine bestimmte Form, eine besondere Gestaltung dieses