Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

85] 8 9. Der Begriff der Verwaltung. 181 
als Finanz-, Militär-, Justizregierung in Verbindung setzt und 
das andererseits mit der „Regierung des Staates“ in einem 
eminenten Sinne die Wirksamkeit, die Machtentfaltung, das 
Wollen und Können desselben schlechthin bezeichnet. In die- 
sem eminenten Sinne bethätigt sich die Regierung in den 
zwei Formen der Gesetzgebung und Vollziehung. 
Die Aufgaben des Staates, insofern sie seiner Ge- 
sammtthätigkeit Grund und Richtung geben und dieselbe im 
Einzelnen gliedern, ergeben die Verwaltung, den In- 
begriff der „materiellen Hoheitsrechte“, die sich in 
die einzelnen Verwaltungszweige: die Justiz-, Militär-, Finanz- 
verwaltung u. s. w. auseinander legen. Auch für diese Ter- 
minologie beziehe ich mich auf den feststehenden Sprach- 
gebrauch, welcher die Beziehung der Thätigkeit des Staates 
auf seine Aufgaben immer nur durch das Wort Verwaltung 
herstellt: Finanz-, Militär-, Justiz-, Schulverwaltung etc. Ich 
leugne gegen Laband, dass das „Walten und Verwalten“ des 
Staates nur die auf Verwirklichung der Staatsaufgaben ge- 
richtete Vollziehung und nicht auch die gesetzgeberische Thä- 
tigkeit für dieselben befasse. Ist doch das „Verwaltungs“recht 
Nichts als die Darstellung der Rechtssätze, welche — vom 
Gewohnheitsrecht abgesehn — durch die Gesetzgebung er- 
zeugt und für die Vollziehung massgebend sind, in der syste- 
matischen Gruppirung, welche durch die verschiedenen Staats- 
aufgaben und zwar in ihren drei Grundrichtungen als Staats- 
pflege, Rechtspflege, Wohlfahrtspflege bestimmt wird. 
Selbstverständlich ist in aller Verwaltung und in jedem 
ihrer Zweige die „Regierung“ in ihrer doppelten Richtung 
thätig. Die Verwaltung des Rechtes, des Militär-, des Finanz-, 
des Unterrichtswesens u. s. w. bethätigt sich gesetzgebend 
und vollziehend. Gerade in diesem Sinne, in der nothwen- 
digen Bezogenheit jeder der beiden Funktionen auf eine kon- 
krete Aufgabe unterscheidet sich in jedem Verwaltungszweige 
die gesetzgebende und die vollziehende Verwaltung. 
Mit diesen drei Kategorien: Verfassung, Regierung, 
Verwaltung verdeutlichen wir uns die Erscheinungsweisen
	        
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