85] 8 9. Der Begriff der Verwaltung. 181
als Finanz-, Militär-, Justizregierung in Verbindung setzt und
das andererseits mit der „Regierung des Staates“ in einem
eminenten Sinne die Wirksamkeit, die Machtentfaltung, das
Wollen und Können desselben schlechthin bezeichnet. In die-
sem eminenten Sinne bethätigt sich die Regierung in den
zwei Formen der Gesetzgebung und Vollziehung.
Die Aufgaben des Staates, insofern sie seiner Ge-
sammtthätigkeit Grund und Richtung geben und dieselbe im
Einzelnen gliedern, ergeben die Verwaltung, den In-
begriff der „materiellen Hoheitsrechte“, die sich in
die einzelnen Verwaltungszweige: die Justiz-, Militär-, Finanz-
verwaltung u. s. w. auseinander legen. Auch für diese Ter-
minologie beziehe ich mich auf den feststehenden Sprach-
gebrauch, welcher die Beziehung der Thätigkeit des Staates
auf seine Aufgaben immer nur durch das Wort Verwaltung
herstellt: Finanz-, Militär-, Justiz-, Schulverwaltung etc. Ich
leugne gegen Laband, dass das „Walten und Verwalten“ des
Staates nur die auf Verwirklichung der Staatsaufgaben ge-
richtete Vollziehung und nicht auch die gesetzgeberische Thä-
tigkeit für dieselben befasse. Ist doch das „Verwaltungs“recht
Nichts als die Darstellung der Rechtssätze, welche — vom
Gewohnheitsrecht abgesehn — durch die Gesetzgebung er-
zeugt und für die Vollziehung massgebend sind, in der syste-
matischen Gruppirung, welche durch die verschiedenen Staats-
aufgaben und zwar in ihren drei Grundrichtungen als Staats-
pflege, Rechtspflege, Wohlfahrtspflege bestimmt wird.
Selbstverständlich ist in aller Verwaltung und in jedem
ihrer Zweige die „Regierung“ in ihrer doppelten Richtung
thätig. Die Verwaltung des Rechtes, des Militär-, des Finanz-,
des Unterrichtswesens u. s. w. bethätigt sich gesetzgebend
und vollziehend. Gerade in diesem Sinne, in der nothwen-
digen Bezogenheit jeder der beiden Funktionen auf eine kon-
krete Aufgabe unterscheidet sich in jedem Verwaltungszweige
die gesetzgebende und die vollziehende Verwaltung.
Mit diesen drei Kategorien: Verfassung, Regierung,
Verwaltung verdeutlichen wir uns die Erscheinungsweisen