Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

109] $ 11. Recht und Verrichtung. 205 
um nichts Wenigeres, als um das Grundverhältniss, in wel- 
chem das Recht zu jeder menschlichen Lebensthätigkeit steht. 
Alle Thätigkeit der Menschen, mögen wir sie als Private 
oder mögen wir sie in der Stellung antreffen, in der sie Or- 
gane oder Mitglieder des Staates sind, beruht auf psychischen 
oder psycho-physischen Vorgängen, denen zugleich die Kraft 
beiwohnt, entsprechende Vorgänge in andern Menschen oder 
Veränderungen in der äussern Natur zu verursachen. Insofern 
wir bei ihrer Betrachtung auf den menschlichen Willen re- 
flektiren mit seinen innern Zwecksetzungen und mit seinen 
Einwirkungen auf die Gesellschaft oder auf die Natur ergeben 
sich die Normen, die wir als logische, ästhetische und in 
letzter Zusammenfassung als ethische bezeichnen; ihnen treten 
die technischen und wirthschaftlichen Normen zur Seite, welche 
die einsichtsvoll geleitete Anpassung der menschlichen Zweck- 
thätigkeit an die ihren eigenen Gesetzen folgende Natur be- 
werkstelligen. 
Unter den ethischen Normen wird eine eigenthümliche 
Gruppe mit dem Namen des Rechtes ausgeschieden. 
Das Recht hat zu seiner besondern Voraussetzung 
die Gesellschaft, d. h. im Gegensatz zu den im Innern des 
Menschen verlaufenden oder ausschliesslich auf die Natur wir- 
kenden Individualprozessen, die Thatsache der auf einander 
wirkenden, sich kreuzenden und hemmenden, aber auch gegen- 
seitig sich fördernden und in manigfachen Verbindungen sich 
verstärkenden menschlichen Willenshandlungen. 
Das Recht hat zu der ihm eigenthümlichen Aufgabe 
die Feststellung und Bewährung derjenigen Normen, welche 
dazu bestimmt sind, die gesellschaftlichen Wirkungen der 
menschlichen Willenshandlungen zu ordnen und zwar in einer 
für die Gesammtheit planmässigen und für jeden einzelnen 
Betheiligten erkennbaren und berechenbaren Weise. Gesell- 
schaftliche Wirkungen sind aber diejenigen Wirkungen der 
menschlichen Willenshandlungen, die durch entsprechende Wil- 
lenshandlungen — Thun oder Lassen — der Andern, zu de- 
nen sie in Beziehung treten, bedingt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.