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die Sache des Rechtes und also von Rechtssätzen sein könne,
die Verwaltung positiv zu bestimmen und zu leiten, sondern
immer nur, dieselbe negativ zu beschränken.
Allein gerade hier halte ich doppelt und dreifach an dem
Satze Laband’s fest, dass die Staatsverwaltung dem Rechte,
dem Gesetze genau so frei, aber auch genau so gebunden
gegenüberstehe, wie der Einzelne hinsichtlich seiner Privat-
geschäfte.
Das Gesetz, das Recht ist im weitesten Umfange gar
nicht im Stande, seine begrenzenden und seine zusammenord-
nenden Vorschriften anders zu formuliren, als dadurch, dass
es „positiv“, inhaltlich jene psychologischen, physiologi-
schen und mechanischen Vorgänge bestimmt, mittelst deren
die menschliche Thätigkeit und also auch die Verwaltung des
Staates bewerkstelligt wird. Gewiss bleiben diese Vorgänge
immer und nothwendig in ihrer eigenen Faktizität bestehn
und sie bleiben an die ihrer Natur entsprechenden Gesetze,
die ethischen, wirthschaftlichen, technischen Normen gebun-
den. Aber indem das Recht diese Vorgänge und diese Regeln
zum: Inhalte auch seiner Bestimmungen macht, drückt es ihnen
die ihm, dem Rechte, eigenthümliche Qualifikation auf. Es
nimmt die Bewirkung dieser Vorgänge, es nimmt die Einhal-
tung dieser ethischen, wirthschaftschaftlichen, technischen Re-
geln in seinen Bereich auf, indem es dieselben zu Rechten
und Pflichten im Rechtssinne macht. Wenn das Recht sagt:
wer ein Darlehn empfangen hat muss es zurückzahlen, wer
eine Ehe schliesst hat dem Gatten Treue zu halten und die
eheliche Pflicht zu leisten, wer Bauten übernimmt hat sie
nach den Regeln der Technik auszuführen, wer Vater ist hat
seine Kinder leiblich und geistig aufzuziehn, wer fremde Ge-
schäfte führt hat Rechenschaft abzulegen, wer Gesinde ist hat
häusliche Geschäfte zu verrichten und Gehorsam zu leisten;
oder wenn das Recht weiter sagt: wer als Professor angestellt
wird hat die Wissenschaft wissenschaftlich zu lehren, wer
Soldat ist hat sein Leben für König und Vaterland zu lassen,
wer Kaufmann ist hat seine Bücher kaufmännisch zu führen,