Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

212 $ 11. Recht und Verrichtung. [116 
liche Ermächtigungen, wie es im weiten Umfange die Kom- 
petenzbestimmungen der Staatsorgane sind. Hier allerdings 
ist es gerade die Absicht und die Funktion des Rechtes, dem 
Berechtigten die freie Gestaltung seiner Lebensverhältnisse 
nach den ethischen, wirtbschaftlichen und technischen Bestim- 
mungen, die seiner Einsicht und seinem Bedürfnisse entspre- 
chen, zuzusichern. Und zwar bewirkt dasselbe diese Siche- 
rung, indem es entweder an die Verrichtungen und Befehle 
des Berechtigten die unmittelbare Pflicht der Anerkennung 
und des Gehorsams von Seiten der betheiligten Dritten knüpft 
oder indem es dem Berechtigten die Möglichkeit eröffnet, 
durch die ihm zweckmässig erscheinenden, einseitigen und 
zweiseitigen Rechtsgeschäfte sich die Anerkennung und Mit- 
wirkung der Dritten zu gewinnen. Hier allerdings ist das 
Recht seiner Absicht nach darauf beschränkt, die Grenzen 
zu bezeichnen, innerhalb deren der Berechtigte, selber unbe- 
schränkt durch rechtliche Gebote oder Verbote und doch mit 
rechtlicher Wirksamkeit für Andere, handeln, thun oder lassen 
kann. Aber selbst diese, sagen wir negative Grenzbezeich- 
nung, diese „soziale Schrankenziehung“ vermag das Recht gar 
nicht anders vorzunehmen, als indem es positiv das Lebens- 
verhältniss, um dessen freie Gestaltung es sich handelt, oder 
indem es die Aufgabe, um deren willen die Ermächtigung 
ertheilt ist, positiv bezeichnet. So sind insbesondere die Kom- 
petenzbestimmungen der Staatsverwaltung, auf denen die recht- 
liche Ordnung des Staatsorganismus beruht, auch dann, wenn 
sie die weitesten Ermächtigungen darstellen, nach Inhalt und 
Begrenzung bezeichnet durch die Aufgaben, deren Verwirk- 
lichung dem zutreffenden Organe nach Recht und Pflicht ob- 
liegt. | 
So gelange ich denn zu der Schlussfolgerung, zu deren 
Begründung alle diese, vielleicht nur zu selbstverständlichen 
Erörterungen dienen sollten. 
Wenn es Verwaltungsvorschriften in der Form des Ge- 
setzes giebt, welche es den zutreffenden Staatsorganen zum 
Rechte oder zur Pflicht machen, Soldaten auszubilden, Waffen
	        
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