212 $ 11. Recht und Verrichtung. [116
liche Ermächtigungen, wie es im weiten Umfange die Kom-
petenzbestimmungen der Staatsorgane sind. Hier allerdings
ist es gerade die Absicht und die Funktion des Rechtes, dem
Berechtigten die freie Gestaltung seiner Lebensverhältnisse
nach den ethischen, wirtbschaftlichen und technischen Bestim-
mungen, die seiner Einsicht und seinem Bedürfnisse entspre-
chen, zuzusichern. Und zwar bewirkt dasselbe diese Siche-
rung, indem es entweder an die Verrichtungen und Befehle
des Berechtigten die unmittelbare Pflicht der Anerkennung
und des Gehorsams von Seiten der betheiligten Dritten knüpft
oder indem es dem Berechtigten die Möglichkeit eröffnet,
durch die ihm zweckmässig erscheinenden, einseitigen und
zweiseitigen Rechtsgeschäfte sich die Anerkennung und Mit-
wirkung der Dritten zu gewinnen. Hier allerdings ist das
Recht seiner Absicht nach darauf beschränkt, die Grenzen
zu bezeichnen, innerhalb deren der Berechtigte, selber unbe-
schränkt durch rechtliche Gebote oder Verbote und doch mit
rechtlicher Wirksamkeit für Andere, handeln, thun oder lassen
kann. Aber selbst diese, sagen wir negative Grenzbezeich-
nung, diese „soziale Schrankenziehung“ vermag das Recht gar
nicht anders vorzunehmen, als indem es positiv das Lebens-
verhältniss, um dessen freie Gestaltung es sich handelt, oder
indem es die Aufgabe, um deren willen die Ermächtigung
ertheilt ist, positiv bezeichnet. So sind insbesondere die Kom-
petenzbestimmungen der Staatsverwaltung, auf denen die recht-
liche Ordnung des Staatsorganismus beruht, auch dann, wenn
sie die weitesten Ermächtigungen darstellen, nach Inhalt und
Begrenzung bezeichnet durch die Aufgaben, deren Verwirk-
lichung dem zutreffenden Organe nach Recht und Pflicht ob-
liegt. |
So gelange ich denn zu der Schlussfolgerung, zu deren
Begründung alle diese, vielleicht nur zu selbstverständlichen
Erörterungen dienen sollten.
Wenn es Verwaltungsvorschriften in der Form des Ge-
setzes giebt, welche es den zutreffenden Staatsorganen zum
Rechte oder zur Pflicht machen, Soldaten auszubilden, Waffen