29 Die Verfassungsentwürfe und die Verfassungen.
stiessen. Allerdings hat das Gesetz die Reichsminister, ver-
deckt unter dem Namen der Stellvertreter, weder der Zahl,
noch der Kompetenz nach bestimmt, es hat sie vereinzelt
nebeneinander hingestellt, jeden für sich nur in Verbindung
mit dem Reichskanzler. Aber ihrer Gestaltung zu festen
Aemtern und ihrem kollegialischen Zusammenschlusse unter
Wahrung der leitenden, die Einheit der politischen Gesichts-
punkte verbürgenden Stellung des Reichskanzlers steht ein
verfassungsmässiges Hinderniss nicht entgegen. Und so hat
das Gesetz Zeugniss dafür abgelegt, dass der Errichtung eines
Reichsministerium, auf dem Gebiete der kaiserlichen Gewalt
und soweit dasselbe reicht, die prinzipiellen Grundlagen der
Bundesorganisation keine Hindernisse bieten. Alle Behaup-
tungen des Gegentheils stützen sich auf Anschauungen, die
allerdings den Verfassungsentwürfen der verbündeten Regie-
rungen zu Grunde lagen, die sich aber bereits seit dem Be-
schlusse des konstituirenden Reichstages vom 23. März 1867
überlebt haben.
Mit diesem, aber auch nur durch diesen Beschluss konnte
die organisatorische Entwicklung des Bundes natürlich und
folgerichtig den Gang nehmen, den sie genommen hat, ins-
besondere ist durch ihn die Leichtigkeit geschaffen worden,
mit der sich die Verfassung des norddeutschen Bundes zu der
des deutschen Reiches erweitern liess. Zur Steuer der Wahr-
heit gereicht es, dass das Verdienst hierfür, wenn es als
solches geschätzt werden soll, nicht einer mystischen Organi-
sationskraft, die sich in den Verfassungsentwürfen der ver-
bündeten Regierungen enthüllte, sondern dem Reichstage mit
jenem Beschlusse gebührt, den er zwar nach harten Kämpfen,
dann aber unscheinbar und ohne Geräusch gefasst hat.
Es wird nicht behauptet werden, dass die volle Tragweite
des Beschlusses zu Artikel 18 des Entwurfes von irgend einer
Seite seiner Zeit erkannt worden ist. Es ist nicht einmal ver-
sucht worden, die Rückwirkung festzustellen, die derselbe
nothwendig auf die andern, die Organisation des Bundes be-
treffenden Bestimmungen der Verfassung ausüben musste. Es