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füllen hat, sei es dass er von denselben die andern Orga-
nisationsformen ausschliesst, sei es dass er die Thätigkeit
der letztern nur durch seine Gesammtkraft unterstützt und
fördert.
Abgrenzung und Zusammenordnung gesellschaft-
lich wirksamer Willenskräfte tritt uns in dem Allen
als von der Erscheinung des Staates untrennbar und als mit
seinem Begriffe selbst gegeben entgegen. Das aber gerade
ist die spezifische Funktion des Rechtes!
2. Dasselbe gilt von der Organisation des Staates,
das Wort hier nicht genommen als die Zusammenordnung der
Beherrscher und der Beherrschten, sondern als die Organisa-
tion der Staatsgewalt in Abstraktion von den Unterthanen.
Diese Organisation des Staates beruht auf drei Momen-
ten, auf den Erscheinungen und Begriffen der Organschaft,
der Kompetenz und — um ein Schlagwort zu finden — der
Hierarchie.
Nur in Organen besteht, will und handelt der Staat.
Organe sind aber Menschen, denen der Beruf in der Staats-
gesellschaft zuerkannt wird, in Fürsorge und Verbindlichkeit
für dieselbe durch ihr individuelles Wollen und Handeln
— allein oder im kollegialischen Zusammenwirken — den
Gemeinwillen d. h. das zur Erreichung der Gemeinzwecke
nothwendige Wollen und Handeln, zu verwirklichen. Kein
Organ ist denkbar ohne ein Doppeltes: ohne eine Be-
rufung d. h. ohne gesellschaftliche Anerkennung der ihm
eigenthümlichen Stellung und ohne Formen, welche es er-
kennbar machen, dass das individuelle Wollen und Handeln
im konkreten Falle auf den Gemeinzweck bezogen und eben
darum für die Gesellschaft verbindlich sei.
Jedem Organe ist als Inhalt seines Berufes ein bestimm-
ter Wirkungskreis eigen, der in den Bereich des Staatszweckes
fallt. Nur soweit derselbe sich erstreckt und nur um seinet-
willen ist das Organ Organ; nur soweit reicht die Anerken-
nung und Verbindlichkeit seines organischen Wollens und
Handelns in der Gesellschaft und für dieselbe. Die konkre-