Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

232 $ 12. Recht und Staat. [136 
tes besteht daher und kann daher nur bestehn mit der Ab- 
grenzung und mit der Zusammenordnung „einer Mehrheit von 
Willensträgern“, als seinen Organen, Behörden oder Beamten, 
welche miteinander in „Kontakt kommen“, unter welchen 
„wechselweiser Eingriff, eine Collision, eine Ausgleichung mög- 
lich ist“ — kurz nur mit dem Rechte. Darum haben denn 
auch diese seine Organe, seine Behörden oder Beamten, nicht 
blos im Verhältniss zu den Unterthanen sondern auch unter- 
einander subjektive Rechte und Pflichten. Freilich stehn 
ihnen dieselben in durchaus eigenthümlicher, nämlich in or- 
ganischer Weise zu, aber nicht, wie Laband — ib. 2. Aufl. I, 
333—340 — annimmt, in dem Sinne, dass die Behörden nur 
formell, aus Gründen der Technik und Zweckmässigkeit so 
behandelt werden, als ob sie Inhaber von staatlichen Hoheits- 
rechten wären, die in Wahrheit nur dem „Staate“ zustehn, 
sondern in dem Sinne, dass der reale Thatbestand des Staa- 
tes, als eine Mehrheit zusammenwirkender menschlicher Wil- 
lenskräfte, dies zur Nothwendigkeit macht. Darum sind denn 
aber auch diejenigen objektiven Normen, welche die Abgrenzung 
und Zusammenordnung der im Staate oder im verwaltenden 
Staate mitwirkenden menschlichen Willenskräfte feststellen, 
Rechtssätze. 
Freilich bin ich gefasst auf alle die Einwendungen, die 
man mir aus der herkömmlichen, rechtlichen Konstruktion des 
korporativen Verbandes als juristischer Persönlichkeit ent- 
gegenhalten wird. Aber zunächst befremdet mich eine Me- 
thode, welche den Begriff des korporativen Verbandes an 
untergeordneten, weit weniger ausgebildeten und durchdachten 
Erscheinungen, als es der Staat ist, zu demonstriren unter- 
nimmt, um alsdann mit dem fertigen Begriff auch den letztern 
zu konstruiren. Ich meine umgekehrt: am Staate ist der 
Musterbegriff des korporativen Verbandes zu bilden und die 
Anwendbarkeit desselben auch auf andere Erscheinungen nach- 
zuweisen. In der Sache selbst aber ist es meine Überzeugung: 
vor einer analytischen Methode, welche sich nicht mit scho- 
lastischen Formeln und mit metaphysischen Begrifisbildungen
	        
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