232 $ 12. Recht und Staat. [136
tes besteht daher und kann daher nur bestehn mit der Ab-
grenzung und mit der Zusammenordnung „einer Mehrheit von
Willensträgern“, als seinen Organen, Behörden oder Beamten,
welche miteinander in „Kontakt kommen“, unter welchen
„wechselweiser Eingriff, eine Collision, eine Ausgleichung mög-
lich ist“ — kurz nur mit dem Rechte. Darum haben denn
auch diese seine Organe, seine Behörden oder Beamten, nicht
blos im Verhältniss zu den Unterthanen sondern auch unter-
einander subjektive Rechte und Pflichten. Freilich stehn
ihnen dieselben in durchaus eigenthümlicher, nämlich in or-
ganischer Weise zu, aber nicht, wie Laband — ib. 2. Aufl. I,
333—340 — annimmt, in dem Sinne, dass die Behörden nur
formell, aus Gründen der Technik und Zweckmässigkeit so
behandelt werden, als ob sie Inhaber von staatlichen Hoheits-
rechten wären, die in Wahrheit nur dem „Staate“ zustehn,
sondern in dem Sinne, dass der reale Thatbestand des Staa-
tes, als eine Mehrheit zusammenwirkender menschlicher Wil-
lenskräfte, dies zur Nothwendigkeit macht. Darum sind denn
aber auch diejenigen objektiven Normen, welche die Abgrenzung
und Zusammenordnung der im Staate oder im verwaltenden
Staate mitwirkenden menschlichen Willenskräfte feststellen,
Rechtssätze.
Freilich bin ich gefasst auf alle die Einwendungen, die
man mir aus der herkömmlichen, rechtlichen Konstruktion des
korporativen Verbandes als juristischer Persönlichkeit ent-
gegenhalten wird. Aber zunächst befremdet mich eine Me-
thode, welche den Begriff des korporativen Verbandes an
untergeordneten, weit weniger ausgebildeten und durchdachten
Erscheinungen, als es der Staat ist, zu demonstriren unter-
nimmt, um alsdann mit dem fertigen Begriff auch den letztern
zu konstruiren. Ich meine umgekehrt: am Staate ist der
Musterbegriff des korporativen Verbandes zu bilden und die
Anwendbarkeit desselben auch auf andere Erscheinungen nach-
zuweisen. In der Sache selbst aber ist es meine Überzeugung:
vor einer analytischen Methode, welche sich nicht mit scho-
lastischen Formeln und mit metaphysischen Begrifisbildungen