151] $ 14. Die Gliederung der Verwaltung. 247
Drei Zwecke sind es, auf welche alle Thätigkeit des
Staates sich richtet, in welchen sie sich erschöpft.
An erster Stelle die Selbstbehauptung, die „Macht“
des Staates. Wie alle ethische Entwicklung des Individuum
zur Voraussetzung und darum denn auch zur Aufgabe die
Erhaltung und wesensgemässe Entwicklung seiner Persönlich-
keit in ihren physischen und geistigen Anlagen hat, so auch
der Staat. In der Begründung und Bethätigung und in der
immer zweckgemässeren Fortbildung seiner Organisation, sei-
ner Wirthschaft, seiner Zwangs- und Strafgewalt, seiner Macht-
mittel, seiner Stellung in der Völkergemeinschaft findet der
Staat seine erste und nothwendigste Aufgabe, wenn dieselbe
auch in einer höchsten ethischen Würdigung immer nur im
Dienste der Kulturleistungen steht, die seinen Beruf in der
Menschheitsentwicklung ausmachen, wenn auch der Staat, wie
das Individuum, seines Daseins nur werth ist, wenn er aus-
wirkt, was er soll.
An zweiter Stelle fällt der Zweck des Staates zusammen
mit den ethischen Zwecken der Menschen, die ihn bilden.
Alle seine Thätigkeit findet ihre Ziele, ihre Richtung und
ihre Würdigung in der Kultur des Volkes, in der Wohl-
fahrt desselben im eminenten Sinne. Nicht die Zwecke, son-
dern die dem Staate eigenthümliche Organisation, die ihm
eigenthümlichen Kräfte und Mittel sind es, die seinen Wir-
kungskreis von dem der bürgerlichen Gesellschaft und der
Individuen unterscheiden. Erhaltung und Förderung der Per-
sönlichkeit, der gesellschaftlichen vom Staate unterschiedenen
Organisationsformen, der Volkswirthschaft, der geistigen Kul-
tur in Wissenschaft, Kunst, Religion — das sind die Grund-
richtungen, in welchen sich die Thätigkeiten des Staates auf
diesem Gebiete gruppiren.
An dritter Stelle erwächst dem Staat in der Grund-
bedingung, in dem nothwendigen Mittel aller zweckbewuss-
ten, in der Gesellschaft sich vollziehenden menschlichen Thä-
tigkeit, in dem Rechte, eine besondere, den beiden andern
Zwecken gleichwerthige Aufgabe.