Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

151] $ 14. Die Gliederung der Verwaltung. 247 
Drei Zwecke sind es, auf welche alle Thätigkeit des 
Staates sich richtet, in welchen sie sich erschöpft. 
An erster Stelle die Selbstbehauptung, die „Macht“ 
des Staates. Wie alle ethische Entwicklung des Individuum 
zur Voraussetzung und darum denn auch zur Aufgabe die 
Erhaltung und wesensgemässe Entwicklung seiner Persönlich- 
keit in ihren physischen und geistigen Anlagen hat, so auch 
der Staat. In der Begründung und Bethätigung und in der 
immer zweckgemässeren Fortbildung seiner Organisation, sei- 
ner Wirthschaft, seiner Zwangs- und Strafgewalt, seiner Macht- 
mittel, seiner Stellung in der Völkergemeinschaft findet der 
Staat seine erste und nothwendigste Aufgabe, wenn dieselbe 
auch in einer höchsten ethischen Würdigung immer nur im 
Dienste der Kulturleistungen steht, die seinen Beruf in der 
Menschheitsentwicklung ausmachen, wenn auch der Staat, wie 
das Individuum, seines Daseins nur werth ist, wenn er aus- 
wirkt, was er soll. 
An zweiter Stelle fällt der Zweck des Staates zusammen 
mit den ethischen Zwecken der Menschen, die ihn bilden. 
Alle seine Thätigkeit findet ihre Ziele, ihre Richtung und 
ihre Würdigung in der Kultur des Volkes, in der Wohl- 
fahrt desselben im eminenten Sinne. Nicht die Zwecke, son- 
dern die dem Staate eigenthümliche Organisation, die ihm 
eigenthümlichen Kräfte und Mittel sind es, die seinen Wir- 
kungskreis von dem der bürgerlichen Gesellschaft und der 
Individuen unterscheiden. Erhaltung und Förderung der Per- 
sönlichkeit, der gesellschaftlichen vom Staate unterschiedenen 
Organisationsformen, der Volkswirthschaft, der geistigen Kul- 
tur in Wissenschaft, Kunst, Religion — das sind die Grund- 
richtungen, in welchen sich die Thätigkeiten des Staates auf 
diesem Gebiete gruppiren. 
An dritter Stelle erwächst dem Staat in der Grund- 
bedingung, in dem nothwendigen Mittel aller zweckbewuss- 
ten, in der Gesellschaft sich vollziehenden menschlichen Thä- 
tigkeit, in dem Rechte, eine besondere, den beiden andern 
Zwecken gleichwerthige Aufgabe.
	        
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