278 S 17. Folgerungen und Anwendungen. [182
welche von der Reichsgesetzgebung, „Bundeslegislative“ die
Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse, die politischen Rechte
gegenüber den Einzelstaaten ausschliessen — bayrisches Schluss-
protokoll I. IL. — bewirken zweifellos auch den Ausschluss
des Rechtsverordnungsrechtes. Sie thun dies aber nicht da-
rum, weil nach Laband — a. a. 0. I, 570 — die „Gesetz-
gebung“ hier im materiellen Sinne zu verstehn ist, sondern
weil dem Reiche ein Verordnungsrecht ausserhalb des Be-
reiches seiner Gesetzgebung überhaupt nicht zusteht.
2. Zur entschiedensten Unrichtigkeit aber wird
der Doppelbegriff des Gesetzes in seiner Anwendung auf
Artikel 4 der Reichsverfassung. Wenn derselbe die ka-
talogisirten Verwaltungsgegenstände der „Beaufsichtigung und
Gesetzgebung“ des Reiches unterwirft, so entspricht hier „Ge-
setzgebung“ in keiner Weise „Gesetzen im materiellenSinne“,
wie Laband — a. a. O. I, 570. 572. — will. Das gerade ist
das Charakteristische der Reichsverfassung, dass sie die Kom-
petenz des Reiches nicht nur nach den Gegenständen bezeich-
net, sondern dass sie das Reich auch für die seiner Kompe-
tenz unterworfenen Gegenstände nur genau bezeichnete Rechte
der Regierung gewinnen lässt — im vollen und bewussten
Gegensatz zu der Struktur der amerikanischen Unionsverfas-
sung. Nach Artikel 4 — selbstverständlich abgesehn von.
den weitern Rechtsverleihungen der weitern Verfassungsartikel
— ist das Reich berufen, die bezeichneten Gegenstände aus-
schliesslich im Wege der Gesetzgebung zu regeln und
ausschliesslich seiner Beaufsichtigung zu unterwerfen.
Dass das Reich seinen Organen auf diesem Wege, in der
Form der Gesetzgebung auch gesetzvertretende Verord-
nungsrechte beilegen kann, ist allerdings gewiss. Niemals aber
kann sich irgend ein Verordnungsrecht des Reiches, möge es
angesprochen werden von welchen Organen es wolle, unmit-
telbar auf Artikel 4 der Verfassung selber stützen, wie dies
der Fall sein müsste, wenn die Gesetzgebung hier im mate-
riellen d. h. Gesetz und gesetzvertretende Verordnung
umfassenden Sinne genommen wäre. Vielmehr kann dies immer