Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

278 S 17. Folgerungen und Anwendungen. [182 
welche von der Reichsgesetzgebung, „Bundeslegislative“ die 
Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse, die politischen Rechte 
gegenüber den Einzelstaaten ausschliessen — bayrisches Schluss- 
protokoll I. IL. — bewirken zweifellos auch den Ausschluss 
des Rechtsverordnungsrechtes. Sie thun dies aber nicht da- 
rum, weil nach Laband — a. a. 0. I, 570 — die „Gesetz- 
gebung“ hier im materiellen Sinne zu verstehn ist, sondern 
weil dem Reiche ein Verordnungsrecht ausserhalb des Be- 
reiches seiner Gesetzgebung überhaupt nicht zusteht. 
2. Zur entschiedensten Unrichtigkeit aber wird 
der Doppelbegriff des Gesetzes in seiner Anwendung auf 
Artikel 4 der Reichsverfassung. Wenn derselbe die ka- 
talogisirten Verwaltungsgegenstände der „Beaufsichtigung und 
Gesetzgebung“ des Reiches unterwirft, so entspricht hier „Ge- 
setzgebung“ in keiner Weise „Gesetzen im materiellenSinne“, 
wie Laband — a. a. O. I, 570. 572. — will. Das gerade ist 
das Charakteristische der Reichsverfassung, dass sie die Kom- 
petenz des Reiches nicht nur nach den Gegenständen bezeich- 
net, sondern dass sie das Reich auch für die seiner Kompe- 
tenz unterworfenen Gegenstände nur genau bezeichnete Rechte 
der Regierung gewinnen lässt — im vollen und bewussten 
Gegensatz zu der Struktur der amerikanischen Unionsverfas- 
sung. Nach Artikel 4 — selbstverständlich abgesehn von. 
den weitern Rechtsverleihungen der weitern Verfassungsartikel 
— ist das Reich berufen, die bezeichneten Gegenstände aus- 
schliesslich im Wege der Gesetzgebung zu regeln und 
ausschliesslich seiner Beaufsichtigung zu unterwerfen. 
Dass das Reich seinen Organen auf diesem Wege, in der 
Form der Gesetzgebung auch gesetzvertretende Verord- 
nungsrechte beilegen kann, ist allerdings gewiss. Niemals aber 
kann sich irgend ein Verordnungsrecht des Reiches, möge es 
angesprochen werden von welchen Organen es wolle, unmit- 
telbar auf Artikel 4 der Verfassung selber stützen, wie dies 
der Fall sein müsste, wenn die Gesetzgebung hier im mate- 
riellen d. h. Gesetz und gesetzvertretende Verordnung 
umfassenden Sinne genommen wäre. Vielmehr kann dies immer
	        
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