185] $ 17. Folgerungen und Anwendungen. 281
gegebene Art des Staatswillens darstellen kann — so bestimmt
und so nothwendig gegeben, dass mit dem Worte „Gesetz“
dieser Inhalt und diese Art des Staatswillens auch für diese
fundamentale Bestimmung der Verfassung mit zureichender
Sicherheit festgestellt war. Dieser Inhalt und diese Art
des Staatswillens ist der Rechtssatz.
III. Und hiermit gelange ich zu dem dritten Hauptsatz.
Weil der der Form des Gesetzes entsprechende und noth-
wendige Inhalt ein Rechtssatz ist, darum ist überall da, wo die
Verfassungen das konstitutionelle Zusammenwirken des Staats-
oberhauptes und der Volksvertretung zu Gesetzen schlecht-
hin, zur Gesetzgebung schlechthin und emphatisch zu jedem
Gesetz vorschreiben, keine andere Deutung möglich als die:
die Form des Gesetzes ist verfassungsmässig überall gefordert,
wo Rechtssätze von Staatswegen erzeugt werden sollen. Die
konstitutionelle Form des Gesetzes ist hier, nach
diesen Verfassungen, nothwendig für Alles, was der
staatlichen Regelung durch Rechtssätze fähig und
bedürftig ist. Nur das Gesetz selbst kann eine Ver-
tretung in dieser seiner Funktion anordnen.
Damit allerdings erlangt die konstitutionelle Gesetzgebung
die fundamentalste und umfassendste Bedeutung für das Staats-
leben. Sie ergreift alle Zweige der Verwaltung und regelt
alle Funktionen der Staatsgewalt. Gerade hierdurch unter-
scheiden sich die Verfassungen, die hier in Frage stehn, von
den andern Verfassungen, welche die Gesetzgebung auf be-
stimmte, ausdrücklich bezeichnete Gebiete beschränken.
Aber gewiss — so umfassend der gesetzgeberische Wir-
kungskreis ist, so fordert doch die Natur des Staates auf der
andern Seite seine scharfe Begrenzung. Ja mit Recht be-
zeichnet man die klare und unzweideutige Grenzziehung zwi-
schen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt, zwi-
schen dem Gesetzgebungsrecht und dem Verordnungsrecht als
die Kardinalfrage des konstitutionellen Staatsrechtes.
1. Die Grenzziehung erfolgt nach Massgabe des posi-
tiven Rechtes durch ein Doppeltes.