Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

185] $ 17. Folgerungen und Anwendungen. 281 
gegebene Art des Staatswillens darstellen kann — so bestimmt 
und so nothwendig gegeben, dass mit dem Worte „Gesetz“ 
dieser Inhalt und diese Art des Staatswillens auch für diese 
fundamentale Bestimmung der Verfassung mit zureichender 
Sicherheit festgestellt war. Dieser Inhalt und diese Art 
des Staatswillens ist der Rechtssatz. 
III. Und hiermit gelange ich zu dem dritten Hauptsatz. 
Weil der der Form des Gesetzes entsprechende und noth- 
wendige Inhalt ein Rechtssatz ist, darum ist überall da, wo die 
Verfassungen das konstitutionelle Zusammenwirken des Staats- 
oberhauptes und der Volksvertretung zu Gesetzen schlecht- 
hin, zur Gesetzgebung schlechthin und emphatisch zu jedem 
Gesetz vorschreiben, keine andere Deutung möglich als die: 
die Form des Gesetzes ist verfassungsmässig überall gefordert, 
wo Rechtssätze von Staatswegen erzeugt werden sollen. Die 
konstitutionelle Form des Gesetzes ist hier, nach 
diesen Verfassungen, nothwendig für Alles, was der 
staatlichen Regelung durch Rechtssätze fähig und 
bedürftig ist. Nur das Gesetz selbst kann eine Ver- 
tretung in dieser seiner Funktion anordnen. 
Damit allerdings erlangt die konstitutionelle Gesetzgebung 
die fundamentalste und umfassendste Bedeutung für das Staats- 
leben. Sie ergreift alle Zweige der Verwaltung und regelt 
alle Funktionen der Staatsgewalt. Gerade hierdurch unter- 
scheiden sich die Verfassungen, die hier in Frage stehn, von 
den andern Verfassungen, welche die Gesetzgebung auf be- 
stimmte, ausdrücklich bezeichnete Gebiete beschränken. 
Aber gewiss — so umfassend der gesetzgeberische Wir- 
kungskreis ist, so fordert doch die Natur des Staates auf der 
andern Seite seine scharfe Begrenzung. Ja mit Recht be- 
zeichnet man die klare und unzweideutige Grenzziehung zwi- 
schen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt, zwi- 
schen dem Gesetzgebungsrecht und dem Verordnungsrecht als 
die Kardinalfrage des konstitutionellen Staatsrechtes. 
1. Die Grenzziehung erfolgt nach Massgabe des posi- 
tiven Rechtes durch ein Doppeltes.
	        
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