Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

288 $ 17. Folgerungen und Anwendungen. [192 
Entstehungsgeschichte der einschlagenden Verfassungsbestim- 
mungen Württemberg’s. 
In der Verfassungsurkunde von 1815 $ 35, im ständischen 
Entwurfe von 1816 c. x $ 1, in dem königlichen Entwurfe 
von 1817 88.150, 151 war die Mitwirkung der Stände be- 
schränkt auf Gesetze, „welche die Landesverfassung selbst be- 
treffen oder die Freiheit der Person und des Eigenthumes 
der Staatsangehörigen zum Gegenstande habe“; dem Könige 
aber war das Recht zu jeder Verordnung beigelegt, „welche 
blos zur Vorbereitung und zur Handhabung der Gesetze dient 
oder aus der Natur des Verwaltungs- und Aufsichtsrechtes 
fliesst.“ Auch hier also war die Organisationsgewalt, soweit 
sie nicht durch Spezialbestimmungen der Verfassungsentwürfe 
getroffen war, der Gesetzgebung entzogen. Gerade aber die 
Organisationsedikte, welche zuerst Neu-Württemberg betrafen, 
dann den gesammten Behördenorganismus für den vereinigten 
Staat von unten bis oben nach französischem Muster umwan- 
delten und auch noch während der Verhandlungen über die 
Verfassung ergingen, sie hatten die lebhaftesten Beschwerden 
der Stände und weit verbreitete Erbitterung der Bevölkerung 
hervorgerufen. Die Frage, ob diese Organisationsedikte als 
dauernde Gesetze oder nur als provisorische, der nachträg- 
lichen Mitwirkung der Stände unterliegende Verordnungen zu 
betrachten seien, bildete einen wesentlichen Punkt ın dem 
Streit um die Verfassung. Als daher in die Verfassungspro- 
position von 1819, die den Ausgleich des Verfassungsstreites 
herbeiführte, die gegenwärtig geltenden Paragraphen 83 bis 
91 aufgenommen wurden, welche schlechthin „kein Gesetz“ 
ohne Beistimmung der Stände kennen, welche das einseitige 
Recht des Königs auf „die zur Vollstreckung und Handhabung 
der Gesetze erforderlichen Verordnungen“ beschränken und 
welche eine verfassungsmässige Revision der ergangenen Ge- 
setze und Verordnungen in Aussicht stellen, da wurde diese 
Änderung als eine durchaus grundsätzliche betrachtet, als 
weit hinaus über eine Fassungsänderung liegend. Denn, so 
sagte man in den ständischen Verhandlungen, damit ist das
	        
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