Ill.
Die Substitutionsbefugniss des Reichskanzlers.
Mit a. 12: „Das Präsidium ernennt den Bundeskanzler,
welcher im Bundesrathe den Vorsitz führt und die Geschäfte
leitet“ umschrieb der Verfassungsentwurf die gesammte Stel-
lung des Bundeskanzler. Alle Funktionen desselben waren
nach der prinzipiellen Organisation des Entwurfes durch das
Präsidium im Bundesrathe erschöpft. Auch der Zusatz der
verbündeten Regierungen zum a. 19 des preussischen
Entwurfes, der die behufs Ausfertigung, Verkündigung und
Ausführungsüberwachung der Bundesgesetze ergehenden An-
ordnungen des Präsidium der Mitunterzeichnung des Bundes-
kanzlers unterwarf, hatte nur den Sinn, den Präsidenten des
Bundesrathes als solchen zu der dem preussischen Staate als
Präsidium des Bundes zustehenden vollziehenden Gewalt in
nähere Beziehung zu setzen. N
Das Präsidium des Bundesrathes war und ist heute keine
Funktion und kein Recht damals Preussens und jetzt des
Kaisers, obgleich damals jenes und jetzt dieser den Präsi-
denten ernennt. Es hat eine selbständige Bedeutung im
Dienste des Bundesrathkollegium. Es gewährt dem Bundes-
rathe die Möglichkeit geordneten Funktionirens, eine Mög-
lichkeit, die bedingt ist durch die von einem Mittelpunkte
ausgehende Ansetzung, Eröffnung und Schliessung der Sitzungen,
Leitung der Verhandlungen, Sammlung der Stimmen, Ver-
tretung nach aussen, wie dies und anderes bei allen Kollegien
stattfindet. In allen seinen Funktionen ist der Präsident nr