Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

213] 8 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 309 
diesem Sinne die gesetzgeberische Thätigkeit an die Bestim- 
mungen der Verfassung in allen ihren Klauseln und Folge- 
sätzen gebunden ist, das ist schlechterdings keine Eigenthüm- 
lichkeit der Feststellung des Budgetgesetzes. Es ist dies viel- 
mehr ein Rechtsgrundsatz, der kraft der überragenden Bedeu- 
tung der Verfassung jede Feststellung jedes Gesetzes in allen 
ihren Vorgängen trifft. 
Allerdings auch die „Verwaltungsakte“ sind an die Ver- 
fassung und an die Gesetze gebunden. Denn die Vorschriften 
der Verfassung und der Grundsatz der Gemeingültigkeit der 
Gesetze insbesondere auch für alle Staatsorgane ergreift alle 
und jede Staatsthätigkeiten ohne Ausnahme. Aber mit wel- 
chem scheinbaren Schein eines Rechtes will man darum, weil 
dieser allgemeine Grundsatz beiden, der gesetzgeberischen 
Thätigkeit und der „Verwaltung“ gemeinsam ist, die gesetz- 
geberische Feststellung des Budgets einen „Verwaltungs- 
akt“ nennen? 
Ja der Versuch einer solchen Konstruktion übersieht noch 
weit mehr. Er unterdrückt gerade dasjenige Merkmal, welches 
für den Unterschied einer gesetzgeberischen Thätigkeit und 
eines Gesetzes von jeder „verwaltenden“ Thätigkeit und jedem 
„Verwaltungsakt“ das für die Begriffsbildung entscheidende 
und wesentliche ist. Denn das allerdings trifft bei der Fest- 
stellung des Budgets nicht zu! 
Ein „Verwaltungsakt“ kann und darf seiner recht- 
lichen Natur nach niemals zur Absicht haben, ein bestehendes 
Gesetz zu ändern oder zu ergänzen, aufzuheben oder ausser 
Kraft zu setzen und niemals hat der ergangene „Verwaltungs- 
akt“ diese rechtliche Kraft. 
Aber die Feststellung des Budgets kann und darf 
diese Absicht haben und das Budgetgesetz, wenn es in der 
Übereinstimmung der gesetzgebenden Faktoren ergangen ist, 
hat diese rechtliche Kraft. 
Niemand, soviel ich sehe, hat dies bestritten. Laband 
— Budgetrecht, pag. 14. 15. 16. 18. — betont es nachdrück- 
lich und in wiederholten Wendungen. Auch das Budgetgesetz,
	        
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