213] 8 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 309
diesem Sinne die gesetzgeberische Thätigkeit an die Bestim-
mungen der Verfassung in allen ihren Klauseln und Folge-
sätzen gebunden ist, das ist schlechterdings keine Eigenthüm-
lichkeit der Feststellung des Budgetgesetzes. Es ist dies viel-
mehr ein Rechtsgrundsatz, der kraft der überragenden Bedeu-
tung der Verfassung jede Feststellung jedes Gesetzes in allen
ihren Vorgängen trifft.
Allerdings auch die „Verwaltungsakte“ sind an die Ver-
fassung und an die Gesetze gebunden. Denn die Vorschriften
der Verfassung und der Grundsatz der Gemeingültigkeit der
Gesetze insbesondere auch für alle Staatsorgane ergreift alle
und jede Staatsthätigkeiten ohne Ausnahme. Aber mit wel-
chem scheinbaren Schein eines Rechtes will man darum, weil
dieser allgemeine Grundsatz beiden, der gesetzgeberischen
Thätigkeit und der „Verwaltung“ gemeinsam ist, die gesetz-
geberische Feststellung des Budgets einen „Verwaltungs-
akt“ nennen?
Ja der Versuch einer solchen Konstruktion übersieht noch
weit mehr. Er unterdrückt gerade dasjenige Merkmal, welches
für den Unterschied einer gesetzgeberischen Thätigkeit und
eines Gesetzes von jeder „verwaltenden“ Thätigkeit und jedem
„Verwaltungsakt“ das für die Begriffsbildung entscheidende
und wesentliche ist. Denn das allerdings trifft bei der Fest-
stellung des Budgets nicht zu!
Ein „Verwaltungsakt“ kann und darf seiner recht-
lichen Natur nach niemals zur Absicht haben, ein bestehendes
Gesetz zu ändern oder zu ergänzen, aufzuheben oder ausser
Kraft zu setzen und niemals hat der ergangene „Verwaltungs-
akt“ diese rechtliche Kraft.
Aber die Feststellung des Budgets kann und darf
diese Absicht haben und das Budgetgesetz, wenn es in der
Übereinstimmung der gesetzgebenden Faktoren ergangen ist,
hat diese rechtliche Kraft.
Niemand, soviel ich sehe, hat dies bestritten. Laband
— Budgetrecht, pag. 14. 15. 16. 18. — betont es nachdrück-
lich und in wiederholten Wendungen. Auch das Budgetgesetz,