233] $ 21. Die Richtschnur der Finanzverwaltung. 329
Grundgedanken aus: Soweit die einzelnen Einnahmen und Aus-
gaben ihren Rechtsgrund und ihre rechtliche Bestimmung in
besondern Gesetzen finden, soweit kann ihnen das Budgetge-
setz eine weitere Rechtsgrundlage und eine weitere rechtliche
Determination nicht verleihn. Anders ausgedrückt: Die recht-
liche Kraft und Wirkung der besondern Gesetze ist die
allein massgebende, welche die rechtliche Bedeutung des Bud-
getgesetzes absorbirt. Darum gerade und soweit ist das Bud-
getgesetz Gesetz nur im formellen Sinne und zwar im Sinne
eines Gesetzes mit rechtlich irrelevantem Inhalt, während die
besondern Gesetze als Gesetze im materiellen Sinne dem ersten
gegenüber unbedingte und unverschränkte Geltung behalten.
Allein die Annahme ist ein voller Irrthum, als ob die
hiermit behauptete formelle Natur sich auf das Budgetgesetz
allein beschränkt. Sie ergreift die Verfassungsbestim-
mungen, den Art. 69 der Reichsverfassung selbst,
Denn eine Anordnung ist immer nur rechtlich relevant, soweit
sie dem, was sie anordnet, rechtliche Relevanz aufdrückt. Ist
das Budgetgesetz gegenüber den besondern Finanzgesetzen
ohne rechtliche Relevanz, so ist es soweit auch die Verfas-
sungsbestimmung, welche das Budgetgesetz anordnet. Bleiben
die besondern Gesetze von dem Budgetgesetze unberührt, gehn
sie ihm vor, verhindern sie seine rechtliche Kraft und Wir-
kung, so setzen sie insoweit auch die Bestimmung der Ver-
fassung ausser Kraft und Wirkung Rechtens.
Damit wird unbemerkt und gegen die Absicht jener
rechtsverachtenden Willkür Thür und Thor geöffnet, welche
der Verfassung die Kraft abspricht das ihr entgegenstehende
Recht unmittelbar und ohne Weiteres zu brechen, welche die
gewichtigsten Vorschriften derselben als gesetzgeberische Mo-
nologe betrachtet, an die sich Niemand und insbesondere die
gesetzgebenden Faktoren nicht zu kehren brauchen — eine
Auffassung, die seiner Zeit im Verfassungsleben Preussen’s ver-
wüstend gewirkt hat und die noch heute dort in der Nicht-
ausführung kardinaler Vorschriften der Verfassung, in der
Leichtigkeit, mit der man über die Bedenken gegen die Ver-