Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

239] & 22. Der Massstab der konstit. Verantwortlichkeit. 335 
Jene anderweitigen Gesetze, „Vorschriften und Verwal- 
tungsgrundsätze“, können aber auch in einer Weise verletzt 
werden, die den Gegenstand und das Mass der budgetgesetz- 
lichen Feststellungen nicht berührt. Auch hierbei kann die 
allgemeine konstitutionelle Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers und seiner Vertreter zutrefien. Aber es ist eine be- 
sondere Frage, ob die Geltendmachung auch dieser Ver- 
antwortlichkeit in den besondern Formen der verfassungs- 
mässigen Rechnungslegung und insbesondere unter Mitwirkung 
des Rechnungshofes erfolgen soll oder nicht. Das preussische 
Rechnungskammergesetz $ 18 No. 2 hat diese Frage bejaht, 
aber nur für Abweichungen von Gesetzen, welche sich auf 
die Staatseinnahmen oder Staatsausgaben oder auf die Erwer- 
bung, Benutzung oder Veräusserung von Staatseigenthum be- 
ziehn. Aber hierfür ist es nicht das Budgetgesetz, sondern 
jene anderweitigen Gesetze, welche den gesetzlichen Massstab 
der Verantwortlichkeit bilden. 
2. Für den Reichskanzler knüpfen sich sodann an 
alle Abweichungen vom Budgetgesetze bestimmte 
Rechtspflichten. 
Es ist vollkommen gleichgültig, welcher Art die Abwei- 
chungen sind. 
Sie können „quantitative“ sein: Mindereinnabmen oder 
Mehreinnahmen, Minderausgaben oder Mehrausgaben. 
Sie können „qualitative“ sein: Nichterhebung einer 
etatmässigen Einnahme oder Erhebung einer nichtetatmässigen 
Einnahme, Nichtleistung einer etatmässigen Ausgabe oder 
Leistung einer nichtetatmässigen Ausgabe. 
Sie können temporäre sein. Alle Ausgaben des Etat- 
jahres, welche nicht durch die diesem Jahre angehörigen, 
sondern durch Mittel des vorhergehenden oder des nachfol- 
genden Jahres gedeckt werden, sind nach anerkanntem Rechte, 
vorbehaltlich der von Jahr zu Jahr übertragbaren Fonds, 
ausseretatmässige Ausgaben. 
Es ist auch zunächst vollkommen gleichgültig, ob die 
Abweichungen auf Zufall beruhn oder in Ausführung von Ge-
	        
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