Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LIV. Band. (54)

42  Protestalion  gegen  Veräußerung  und  Verpfändung  nach  HG.

werden  soll,  gegen  den  Erwerber  civilrechtlich  wirksam,
so  besteht  diese  Wirksamkeit  auch  ohne  die  Protestation.
Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  wird  der  Anspruch  auch  durch
die  Protestation  gegen  den  Erwerber  nicht  wirksam.
Wenn  daher  z.  B.  gleichzeitig  eine  Protestation,  welche  die
Bestreitung  des  Eigenthums  des  im  Hypothekenbuch  vorgetragenen
  Besitzers  zum  Inhalte  hat,  und  ein  Vertrag,
  wonach  dieser  Besitzer  die  Sache  an  einen  Dritten
veräußert  hat,  beim  Hypothekenamt  einkommt,  so  sind
beide  Anmeldungen  neben  einander  zu  vollziehen.  Die
Protestation  präjudizirt  ebensowenig  die  Besitztitelsberichtigung,
  wie  diese  dem  Recht  des  Vindikanten.  Wenn
letzteres  durch  die  nachfolgende  richterliche  Entscheidung
festgestellt  wird,  ist  die  Veräußerung  und  damit  auch
die  Besihtitelsberichtigung  einfach  nichtig,  außerdem  unanfechtbar.


Anders  ist  dos  Verhältniß,  wenn  eine  Protestation,
welche  die  Verwahrung  eines  persönlichen  Anspruchs,  z.  B.
des  Rückkaufsrechts  zum  Inhalt  hat,  und  ein  Vertrag,
wonach  der  Gegenkontrahent  des  Rückkaufsberechtigten
die  Sache  weiter  veräußert  hat,  bei  der  Anmeldung  zum
Hypothekenamt  zusammentreffen.  Hier  ist  ohne  weiteres
klar,  daß  der  Anspruch  nicht  mehr  zur  Verwahrung  sich
eignet,  da  derselbe  durch  die  Weiterveräußerung  gegenstandslos
  geworden  ist.  Es  kann  hienach  der  Protestation
keine  Folge  gegeben  werden,  während  die  Besitztitelsberichtigung
  unbedingt  vollzogen  werden  muß.

Die  Protestation  hat  nur  insoweit,  als  sie  mit  dem
Hypothekenrecht  in  Zusammenhang  kommt,  die  ihr  eigenthümliche
  Bedeutung  und  Wirkung,  wie  sie  auch  nur  den
Zweck  hat,  bestehende  Rechte  an  einer  hypothekfähigen
Sache  oder  auf  eine  solche  Sache  gegen  die  in  den  88  25,
26  des  Hypothekengesetzes  bestimmten  Rechtsfolgen,  soweit
dieselben  durch  Verpfändung  der  Sache  zum  Eintritt
kommen  können,  zu  sichern.  Es  ist  daher  allerdings  eine
Kollision  zwischen  der  Protestation  und  der  Hypothek