42 Protestalion gegen Veräußerung und Verpfändung nach HG.
werden soll, gegen den Erwerber civilrechtlich wirksam,
so besteht diese Wirksamkeit auch ohne die Protestation.
Ist dies nicht der Fall, so wird der Anspruch auch durch
die Protestation gegen den Erwerber nicht wirksam.
Wenn daher z. B. gleichzeitig eine Protestation, welche die
Bestreitung des Eigenthums des im Hypothekenbuch vorgetragenen
Besitzers zum Inhalte hat, und ein Vertrag,
wonach dieser Besitzer die Sache an einen Dritten
veräußert hat, beim Hypothekenamt einkommt, so sind
beide Anmeldungen neben einander zu vollziehen. Die
Protestation präjudizirt ebensowenig die Besitztitelsberichtigung,
wie diese dem Recht des Vindikanten. Wenn
letzteres durch die nachfolgende richterliche Entscheidung
festgestellt wird, ist die Veräußerung und damit auch
die Besihtitelsberichtigung einfach nichtig, außerdem unanfechtbar.
Anders ist dos Verhältniß, wenn eine Protestation,
welche die Verwahrung eines persönlichen Anspruchs, z. B.
des Rückkaufsrechts zum Inhalt hat, und ein Vertrag,
wonach der Gegenkontrahent des Rückkaufsberechtigten
die Sache weiter veräußert hat, bei der Anmeldung zum
Hypothekenamt zusammentreffen. Hier ist ohne weiteres
klar, daß der Anspruch nicht mehr zur Verwahrung sich
eignet, da derselbe durch die Weiterveräußerung gegenstandslos
geworden ist. Es kann hienach der Protestation
keine Folge gegeben werden, während die Besitztitelsberichtigung
unbedingt vollzogen werden muß.
Die Protestation hat nur insoweit, als sie mit dem
Hypothekenrecht in Zusammenhang kommt, die ihr eigenthümliche
Bedeutung und Wirkung, wie sie auch nur den
Zweck hat, bestehende Rechte an einer hypothekfähigen
Sache oder auf eine solche Sache gegen die in den 88 25,
26 des Hypothekengesetzes bestimmten Rechtsfolgen, soweit
dieselben durch Verpfändung der Sache zum Eintritt
kommen können, zu sichern. Es ist daher allerdings eine
Kollision zwischen der Protestation und der Hypothek