V.
Das Reich und der preussische Staat.
Der preussische, wie der von den verbündeten Regierungen
vorgelegte Entwurf der norddeutschen Verfassung verwirklichte
die preussische Hegemonie in starker, einfacher Konzentration.
Sıe befasste die dreifache Funktion: die Innehabung der voll-
ziehenden Gewalt für den Bund mit oder ohne Konkurrenz
des Bundesrathes, das Präsidium des Bundesrathes und die
bevorrechtete Stellung innerhalb des Bundesrathes. Mit der
organisatorischen Umwandlung des Entwurfes, welcher die
beiden ersten Funktionen der — später — kaiserlichen Ge-
walt übertrug und die letztere Funktion einfach bei Preussen
beliess, entstand die Frage nach der zureichenden organischen
Verbindung zwischen der gesetzgebenden und vollziehenden
Gewalt des Reiches, die eine genügende Lösung in der Ver-
fassung nicht gefunden hat. Es entstand aber mit jener Um-
wandlung auch noch eine andere Frage, für welche dem Ent-
wurf alle Voraussetzungen fehlten, die Frage nach der orga-
nischen Verbindung, welche zwischen dem neu geschaffenen,
vollziehenden Organe des Bundes, das den Anspruch eines
wahren Oberhauptes des Bundes in der fortschreitenden Ent-
wickelung mehr und mehr erheben musste, und zwischen dem
preussischen Staate und seinen Organen obwaltet.
Diese Frage entspringt nicht nur den Anforderungen des
preussischen Partikularismus, der für das physische Schwer-
gewicht und die politische Leistungsfähigkeit seines Staates
eine angemessene Stellung mit vollem Rechte beansprucht. Sie