Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

6 1 8.62. 
Gesehes über den Civilstaaksdienst vom 1. Mai 1850 nur solche Bewerber berücksichtigt 
werden, die neben den in den vorhergehenden § S. aufgeführten Voraussetzungen auch 
den Anforderungen dieser höheren Qualisication entsprechen. 
Denjenigen jungen Leuten, welche eine solche höhere Qualification von vornherein 
anstreben, wird solgendes empfohlen: 
1) Absolvirung eines vollständigen Gymnaslal= oder höheren Realschulen-Cursus 
und des vorschristsmäßigen Maturitäts-Examensz 
2) mindestens 2 jähriger Besuch einer Forstacademie oder höheren Forstschule und 
Ablegung des Abgangsexamens; 
3) mindestens einjähriger Besuch einer Universität und solgender Vorlesungen über 
u) Logik, 
5b) National-Oeconomie, 
) Finanz-Wissenschaft, 
4) Institutionen des Römischen Rechtea, 
) Deutsches Privateecht, 
) Forst. und Jagdrecht, 
6) Geschichte, insbesondere deutsche Geschichte 
8. 17. 
Junge Leute, welche diesen Bildungsgang durchzumachen beabsichtigen, können 
sich mit erreichtem 16. Jahre zum Forsldienste melden und haben allen Anforderungen 
des F. 2 dieses Regulalivs mit Ausnahme der Bestimmung sub Nr. 3 desselben § zu 
genügen. 
An Stelle des Maturitätszeugnisses der ersten Classe der hiesigen Realschule haben 
sie ein Schulprüsungszeugniß des von ihnen besuchten Gymnasiums resp. der höheren 
Realschule beizubringen. Wenn die vorgeschriebene Qualifitation nachgewiesen ist, 
werden sie in die Anmeldungsliste eingetragen. 
Der praktische Cursus in der Forstlehre wird für sice auf ein Jahr festgesetzt und 
ist nach dem Abgange vom Gymnasium oder von der höheren Realschule und vor dem 
Besuche der Forstacademie zu absolviren. 
Das Abgangsexamen von der Academie vertritt die Stelle der ersten (Forstgehülfen) 
Prüfung, sofern das Fürstliche Finanzcollegium die beigebrachten Zeugnisse für aus- 
reichend erachtet.
	        
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