Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 71 
lichen Oberbefehl stehen, doch nur in der Form preussischer 
Anordnungen ergehen, sie sollen ihre Rechtsverbindlichkeit 
für alle nicht preussischen Truppentheile erst erhalten durch 
den künstlich verschlungenen Weg der Mittheilung an den 
Bundesrathsausschuss für das Landheer und die Festungen 
und dessen weiterer Mittheilung an die Kommandeure der 
Kontingente, die endlich ihrerseits „in geeigneter Weise“ das 
zu ihrer Einführung Erforderliche zu bewerkstelligen haben. 
Aus dem Allen ergiebt sich, dass nach der Anlage der 
Entwürfe das Verordnungsrecht des Präsidiums, des Königs 
von Preussen, des Oberfeldherrn, nirgends eine unmittelbare 
Rechtsverbindlichkeit für die Behörden oder Unterthanen der 
übrigen Bundesstaaten in Anspruch nahm, sondern dass es 
nur als ein mittelbares auftrat, welches jene Rechtsverbind- 
lichkeit erst mittels partikularer Formen gewann. 
I. Auch dem DBundesrathe billigten die Entwürfe ein 
gewisses Verordnungsrecht zu — ausdrücklich im Gebiete des 
Zoll- und Steuerwesens, nach einer berechtigten Deutung in 
dem des Eisenbahnwesens. 
„Der Bundesrath“, so lautete Artikel 34 (später 37), be- 
schliesst — 2.) über die zur Ausführung der gemeinschaft- 
lichen Gesetzgebung (Artikel 32: gesammtes Zollwesen, Be- 
steuerung von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier, 
Tabak) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen.“ 
Schon der Wortlaut widerspricht hier der Annahme eines 
unmittelbaren Verordnungsrechtes und noch mehr thun dies 
die weitern verfassungsmässigen Bestimmungen. Denn nach 
Artikel 33 (jetzt 36) bleibt jedem Bundesstaate die Erhebung 
und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern, soweit der- 
selbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes über- 
lassen. Dass aber zu dieser vorbehaltenen Verwaltung an 
erster Stelle die eigene und unmittelbare Direktion der Be- 
hörden und Beamten und damit auch die Insinuation der auf 
den Beschlüssen des Bundesrathes beruhenden Vollzugsverord- 
nungen gehört, die sich überall als Dienstinstruktionen, Regu- 
latıve darstellten, kann nicht M bezweifelt werden. Allerdings
	        
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