Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

98 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
glieder, sofern sie nur im Gemeindebezirk Grundbesitz 
haben oder daselbst ein Gewerbe betreiben. Von den 
Mitgliedern der Dorfgemeinde sind — unter der Voraus- 
setzung des Besitzes der hierländischen Staatsangehörig- 
keit — wahl- und stimmberechtigt: 
a) diejenigen männlichen und weiblichen Gemeinde- 
mitglieder, welche das 21. Lebensjahr zurückgelegt 
haben, in der Gemeinde wohnhaft und zu den 
Gemeindelasten beizutragen verbunden sind; 
b) die Gemeindemitglieder, die nicht in der Gemeinde 
wohnhaft sind (Ausmärker, Forenser) müssen 
außerdem einen Vertreter zur Annahme von La- 
dungen bestellt haben. 
c) Unter den unter a und b aufgestellten Voraus- 
setzungen sind auch Bevormundete wahl- und 
stimmberechtigt. 
d) Auch die juristischen Personen usw. haben Wahl- 
und Stimmrecht, falls sie Gemeindeabgaben ent- 
richten und einen Vertreter zur Annahme von La- 
dungen in der Gemeinde bestellt haben. 
Unfähig zur Ausübung des Wahl- und Stimm- 
rechts sind: 
a) Personen, welche eine Armenunterstützung aus 
öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder 
im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre be- 
zogen haben; 
b) Gemeindemitglieder, über deren Vermögen Konkurs 
eröffnet worden ist, solange sie ihre Gläubiger 
nicht vollständig befriedigt oder diese sich nicht 
für befriedigt erklärt haben; 
c) die Straf- und Untersuchungsgefangenen sowie die- 
jenigen, die unter polizeilicher Aufsicht stehen oder 
zwangsweise in eine Öffentliche Besserungs- oder 
Arbeitsanstalt untergebracht sind; 
d) diejenigen, denen durch richterliches Urteil die 
bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden sind; 
e) diejenigen, die sich mit der Entrichtung von Ge- 
meindeabgaben ein volles Jahr hindurch im Rück- 
stand befinden,
	        
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