2 Einleitung.
und Jagdhäuser Hummelshain und Trockenborn, Kloster-
lausnitz usw.) wurden Johann Friedrich und seinen Söhnen
belassen. Am 24. Februar 1554 wurde zwischen Johann
Friedrich und dem Nachfolger des Kurfürsten Moritz,
dem Kurfürsten August von Sachsen, im sogenannten
Naumburger Vertrag die Wittenbergische Kapitulation
nochmals ausdrücklich anerkannt; doch überließ Kurfürst
August in diesem Vertrag außer anderen auch Amt und
Stadt Altenburg nebst Lucka und Schmölln sowie Amt
und Stadt Eisenberg wieder der Ernestinischen Linie.
Nach dem Tode Johann Friedrichs des Großmütigen
(1554), des letzten Kurfürsten der Ernestinischen Linie,
wurden schließlich im Jahre 1572 durch Vertrag vom
6. November seine Lande geteilt, und zwar zwischen
seinem Sohne Johann Wilhelm, dem Stifter der Thürin-
gischen Linie einerseits, und seinen Enkeln Johann Kasimir
und Johann Ernst, den beiden Söhnen des wegen der
Grumbachschen Händel in die Reichsacht erklärten Johann
Friedrich des Mittleren anderseits. Altenburg verblieb
bei Johann Wilhelm. Dessen Söhne, Friedrich Wilhelm I.
und Johann III. regierten gemeinsam. Nach dem Tode
Friedrich Wilhelms I. (7. Juli 1602) kam es zwischen dessen
Söhnen, Johann Philipp, Friedrich und FriedrichWilhelm II,
und ihrem Oheim Johann III. in dem Vertrag vom 13. No-
vember 1603 zu einer Teilung des Landes in zwei Teile,
Sachsen-Weimar und Sachsen-Altenburg. Damit wurde
die Thüringische Linie in die Altenburgische und in die
Weimarische geteilt. Bald nach der Errichtung des Erb-
vertrags erhielt das Fürstentum Altenburg Sitz und Stimme
im Reichsfürstenrat. Indessen schon im Jahre 1672 mit
dem Tode Friedrich Wilhelms III. (f 14. April 1672) erlosch
die Altenburger Linie. Nach dem Tode Johann III hatte
sich die Weimarische Linie in die neue Weimarische und
in die Gothaische Linie geschieden. Beide Linien er-
hoben nach dem Erlöschen der Altenburger Linie Anspruch
auf die altenburgischen Gebietsteile. Durch Vergleich
vom 16. Mai 1672 gelangte Altenburg erb- und eigen-
tümlich an die Gothaische Linie, nämlich an Herzog
Ernst den Frommen. Nach dessen im Jahre 1675 er-