Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Untertanen. 119 
bestehende Bezirke, z. B. Kirchspielbezirke, als Armen- 
unterstützungsverbände treten. Nach Maßgabe der dort 
getroffenen Bestimmungen konnten auch nach $2 der V.O., 
betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz vom 3. Januar 1871 (Ges.S. 1871, S. 71), 
mehrere Gemeinden sich zu einem Armenverbande ver- 
einigen. Solche Vereinigungen mehrerer Gemeinden zu 
einem Armenverbande im Sinne von $ 3 des Reichsges. 
über den Unterstützungswohnsitz können seit dem In- 
krafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1894, betreffend die 
Bildung von Gemeindezweckverbänden, nur nach Maßgabe 
der Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen. Es finden 
also die oben hervorgehobenen Bestimmungen über die 
Gründung, Erwerb der juristischen Persönlichkeit, Er- 
richtung des Statuts usw. allenthalben Anwendung. 
V. Die Untertanen. 
1. Inländer und Ausländer. 
8 28. 
Das Altenburger Grundgesetz unterschied in den 83 38 
bis 98 zwischen Landesuntertanen und zeitigen Untertanen. 
Unter den Landesuntertanen verstand das Grundgesetz 
alle unter dem Rechtsschutz der herzoglichen Staats- 
gewalt vereinigten Bewohner des Herzogtums, die ver- 
möge einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Unter- 
werfung zur Staatsgewalt und dem Lande in einem an- 
dauernden Verhältnis standen. Mit der Landesuntertanen- 
schaft, die durch das Heimatrecht begründet wurde, war 
das Staatsbürgerrecht aufs engste verknüpft. Zu den 
Landesuntertanen gehörten auch die sogenannten Ein- 
gesessenen (Forenser, Das waren diejenigen, die mit 
bloßem Grundbesitz im Lande angesessen waren, aber in 
demselben keine Heimatrechte hatten. Ihnen standen 
die Rechte der Staatsbürgerschaft nicht zu. Die zeitigen 
Untertanen endlich waren die Fremden, die sich nur 
vorübergehend im Lande aufhielten, ohne in den Verband 
der Landesuntertanen aufgenommen zu sein.
	        
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