122 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Ministerium, Abteilung des Innern, Befreiung bewilligen
(s. das Nähere in $ 10 der V.O. zur Ausf. des Reichsges.
über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 13. November 1899, Ges.S. 1899, S. 250
und die Bekanntmachung vom 18. Mai 1904, Ges.S. 1904,
S. 23 £f.).
Jeder Ausländer wird ferner, solange ihm der Aufent-
halt im Inlande gestattet ist, in bezug auf die Art und
das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden
öffentlichen Unterstützung einem Deutschen gleich be-
handelt ($ 15 der V.O., betr. die Ausf. des Ges. über den
Unterstützungswohnsitz vom 3. Juni 1871, Ges.S. 1871,
S. 74).
In bezug auf die Steuerpflicht der Ausländer bestimmt
das Einkommensteuergesetz vom 24. April 1896 ($ 2 Nr. 3,
Ges.S. 1896, S. 19), daß die Ausländer dann steuerpflichtig
sind, wenn sie im Herzogtum einen Wohnsitz haben oder
sich des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr auf-
halten. Das gleiche gilt für die Entrichtung von Er-
gänzungssteuern (Ges. vom 20. Juni 1902 $ 3, Ges.S. 1902,
S. 53).
Was weiter die Ausweisung der Ausländer angeht,
so ist reichsrechtlich der Landespolizeibehörde die Be-
fugnis hierzu für den Fall gewisser strafgerichtlicher
Verurteilungen beigelegt werden (s. $ 39, Nr. 2, $ 234,
Abs. 2, 8 362 St.G.B.). Im übrigen kann nach anerkannten
Grundsätzen die Ausweisung eines Ausländers aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder Wohlfahrt verhängt
werden (s. Meyer-Anschütz a. a. O., $ 215°).
Endlich sei hervorgehoben, daß juristischen Personen
sowie solchen Aktiengesellschaften und korporativen
Vereinen und Genossenschaften des Auslandes, denen
durch Gesetz oder sonstige Verleihung nur beschränktere
Rechte der Gesamtpersönlichkeit, darunter das Recht,
sich durch Vorsteher oder sonstige einzelne Mitglieder
vertreten zu lassen, zustehen, der Geschäftsbetrieb im
Herzogtum nicht ohne vorherige Anfrage beim Ministe-
rium, Abteilung des Innern, und nicht ohne dessen Ge-
nehmigung zu gestatten ist (V.O. vom 17. September 1869,