Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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874 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8§ 146—154. 
bleibt jedoch zum Ersatze der Kosten verpflichtet, welche zur Ab- 
wendung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung 
oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, 
bevor seine Erklärung, daß er sich durch Zahlung der Versicherungs- 
summe befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. 
§ 146. Bei der Versicherung gegen die Gefahren der Binnen- 
schiffahrt hat der Versicherungsnehmer jeden Unfall, der das Schiff 
oder die Ladung trifft, auch wenn dadurch ein Entschädigungsanspruch 
für ihn nicht begründet wird, dem Versicherer unverzüglich anzu- 
zeigen, sofern der Unfall für die von dem Versicherer zu tragende 
Gefahr von Erheblichkeit ist. 
8 147. Ist die Versicherung für eine Reise genommen, die teils 
zur See, teils auf Binnengewässern oder zu Lande ausgeführt wird, 
so finden auf die Versicherung, auch soweit sie die Reise auf Binnen- 
gewässern oder zu Lande betrifft, die Vorschriften des Handelsgesetz- 
buchs über die Seeversicherung entsprechende Anwendung. Unbe- 
rührt bleiben die Vorschriften des § 133 Abs. 2 Satz 2, des 8 134 
Abs. 2 und des 8§ 135 über die Dispache des Schiffers, über 
den Beginn und das Ende der Versicherung sowie über die Haftung 
des Versicherers für die Beförderung zu und von der Eisenbahn- 
§ 148. Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 findet auf 
die Transportversicherung keine Anwendung. 
  
Sechster Titel. 
Haftpflichtversicherung. 
§ 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer ver- 
pflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieset 
auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versiche- 
rungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. 
§ 150. Die Versicherung umfaßt die gerichtlichen und außer 
gerichtlichen Kosten, die durch die Vertcidigung gegen den von einem 
Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwel 
dung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt aul! 
dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Der Vel- 
sicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmer= 
vorzuschießen. 
Ist eine Versicherungssumme bestimmt, so hat der Versicherer 
Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstrei 
entstehen, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen 
Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Das Gleiche 9½ 
von Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Vel-
	        
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