136 Erster Teil. Die Organe des Staates.
Jede Prinzessin hat bei Vollziehung der Ehepakten eine
Entsagungsurkunde auszufüllen, wodurch sie zum Besten
des männlichen Stammes des Herzoglichen Hauses auf
Apanagen, auf alle jetzigen und künftigen Besitztümer
des Herzoglichen Hauses sowie auf alle Güter, die von
Fürstentümern, Landen oder Herrschaften des Gesamt-
hauses Sachsen aller Linien herrühren, förmlich und
eidlich Verzicht leistet ($ 33 Abs. 2 Grundgesetz). Durch
eine mit Genehmigung des regierenden Herzogs ge-
schlossene Vermählung mit Nichtmitgliedern des Hauses
treten die Prinzessinnen des Hauses und die Witwen ver-
storbener Prinzen aus dem Verband des regierenden
Hauses aus (Sonnenkalb S. 82 unten).
Wie der Herzog, so ist auch seine Gemahlin in An-
sehung ihres gesamten Einkommens von der Einkommen-
und Ergänzungssteuer befreit, die Mitglieder der regieren-
den Herzoglichen Familie dagegen nur in Ansehung ihrer
aus den NRevenüen des Domänenfideikommisses des
Herzoglichen Hauses Sachsen-Altenburg fließenden Ein-
künfte (Einkommensteuerges. vom 24. April 1896 $ 4",
Ges.S. 1896, S. 20; Ges. vom 20. Juni 1902 $ 3, Ges.S. 1902,
S. 53). Ebenso genießen sie Befreiung von der Zahlung
der Gerichtsgebühren und der Entrichtung der Stempel-
steuer (Kostenordnung vom 24. Dezember 1899 $ 91, Ges.S.
1899, S. 863 und Stempelsteuerges. von demselben Tage
8 2, S. 420).
Die Glieder des Herzoglichen Hauses sind bei Ver-
fügungen über ihr Privatvermögen an die Beobachtung
der durch die Reichs- und Landesgesetze vorgezeichneten
Formen und Vorschriften gebunden; und durch das B.G.B.
wird auch die Erbfolge in das Privatvermögen bestimmt
(s. $ 34 Grundgesetz).
Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben die Mit-
glieder des Herzoglichen Hauses, wie schon oben (S. 7)
hervorgehoben, wie der Herzog selbst beim Landgericht
(A.G. zum G.V.G. vom 22. März 1879 $ 8, Ges.S. 1879, S. 10
und 8$ 35, 36 des Grundgesetzes).