Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

186 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
richtet. Der Geschäftsverkehr der Pfandleiher ist 
geregelt im Ges. vom 4. Mai 1882 (Ges.S. 1882, S. 18). 
III. Die einzige staatliche Brandversicherungsanstalt 
ist die „Landes-Immobiliarbrandversicherungs- 
anstalt“. Sie versichert nur gegen Schäden, die durch 
Feuer, kalten Blitzschlag oder durch die zur Bewältigung 
des Brandes von Amts wegen getroffenen,oder nachträglich 
gebilligten Maßregeln an den bei ihr versicherten Ge- 
bäuden nebst Zubehör herbeigeführt worden sind, nicht 
aber gegen Schäden, welche lediglich durch Explosionen 
ohne Brand entstehen (Ges. vom 7. April 1879, Ges.S. 1879, 
S. 119ff. und unten im Finanzwesen S. 208). 
IV. Das Finanzwesen. 
1. Allgemeines; der Staatshaushaltsplan; die 
sogenannten Bestände und der Vermögensstock ; 
die Staatsschulden. 
$ 39. 
I. Wie schon obenS.8ff. bei Gelegenheit der Geschichte 
des Domänenvermögens erwähnt worden ist, wurden 
früher aus den Einnahmen des Domänenvermögens nicht 
nur die Kosten der Hofhaltung und die Bedürfnisse des 
Herzoglichen Hauses bestritten, sondern auch die Kosten 
der Staatsverwaltung. Zur Deckung der letzteren ver- 
willigte der Landtag noch die sogenannte Kammerhilfe, 
soweit eben der Ertrag des Domänenvermögens nicht 
ausreichte. Mit der Teilung des Domänenvermögens 
zwischen dem Herzoglichen Hause und dem Staate durch 
das Ges. vom 29. April 1874 (Ges.S. 1874, S. 9ff.) ist 
schließlich eine vollständige Trennung zwischen beiden 
Vermögen eingetreten: die Verwaltung beider erfolgt 
auch durch ganz verschiedene Behörden, die des Herzogl. 
Domänenfideikommisses durch die Fideikommißverwaltung, 
die des Staatseigentums durch Staatsbehörden. Wie das 
Herzogliche Haus keine Einkünfte aus dem Staatsver-
	        
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