Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 193 
Wirtschaftsabschnitten‘ gemachten Ausgaben. Selbst- 
verständlich gehören dahin die Zuschüsse, die aus dem 
Vermögensstock zur Verstärkung der Bestände be- 
stimmt sind. Andererseits werden aus diesen Beständen 
die Ausgabereste aus früheren Wirtschaftsabschnitten 
und die wiedererstatteten Einnahmen aus diesen Ab- 
schnitten bestritten. Aus den Beständen, die die Über- 
schüsse aus den Einnahmen der laufenden Staats- 
verwaltung aufnehmen, wird auch ein Ausgabeüber- 
schuß bestritten. Weiter können von den Beständen 
Ausgaben auf Grund besonderer landschaftlicher Ver- 
willigung gedeckt werden. Endlich können auch den 
Beständen Zuschüsse zum Vermögensstock und zur 
laufenden Verwaltung entnommen werden; hiernach 
bilden also insoweit die Bestände gewissermaßen einen 
Reservefonds, der zur Bilanzierung des Haushaltsplanes 
und zur Verstärkung des Betriebskapitals dient. 
VI. Neben den sogenannten Beständen gibt es noch 
ein besonderes Staatsvermögen, das teils so- 
genanntes Verwaltungsvermögen, teils sogenanntes er- 
werbendes Staatsvermögen ist und als letzteres dem 
Staate besondere Einnahmen zuführt. Dazu gehören: 
a) Grundstücke, welche unmittelbar oder mittelbar 
den öffentlichen Zwecken der Staatsverwaltung 
dienen oder in einem nicht rein wirtschaftlichen 
Interesse und damit auch ohne Rücksicht auf Er- 
zielung einer Rente besessen und unterhalten 
werden (z. B. Straßen) (Verwaltungsvermögen); 
b) Grundstücke, welche im staatswirtschaftlichen Inter- 
esse und gleichzeitig als Renteobjekt besessen und 
unterhalten werden (z. B. Wälder); 
c) nutzbringende Gerechtsame privatrechtlicher Natur; 
d) zinstragende Kapitalien, Effekten, Schuldverschrei- 
bungen usw.; 
e) gesellschaftliche Beteiligungen an Erwerbsgesell- 
schaften (Gesamtministerial-Beschluß vom 18. Juli 
1834). 
Diesem Vermögen kann dann, wenn die Bestände den 
Betrag von einer Million Mark effektiv überschreiten, 
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 13
	        
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