IV. Das Finanzwesen. 193
Wirtschaftsabschnitten‘ gemachten Ausgaben. Selbst-
verständlich gehören dahin die Zuschüsse, die aus dem
Vermögensstock zur Verstärkung der Bestände be-
stimmt sind. Andererseits werden aus diesen Beständen
die Ausgabereste aus früheren Wirtschaftsabschnitten
und die wiedererstatteten Einnahmen aus diesen Ab-
schnitten bestritten. Aus den Beständen, die die Über-
schüsse aus den Einnahmen der laufenden Staats-
verwaltung aufnehmen, wird auch ein Ausgabeüber-
schuß bestritten. Weiter können von den Beständen
Ausgaben auf Grund besonderer landschaftlicher Ver-
willigung gedeckt werden. Endlich können auch den
Beständen Zuschüsse zum Vermögensstock und zur
laufenden Verwaltung entnommen werden; hiernach
bilden also insoweit die Bestände gewissermaßen einen
Reservefonds, der zur Bilanzierung des Haushaltsplanes
und zur Verstärkung des Betriebskapitals dient.
VI. Neben den sogenannten Beständen gibt es noch
ein besonderes Staatsvermögen, das teils so-
genanntes Verwaltungsvermögen, teils sogenanntes er-
werbendes Staatsvermögen ist und als letzteres dem
Staate besondere Einnahmen zuführt. Dazu gehören:
a) Grundstücke, welche unmittelbar oder mittelbar
den öffentlichen Zwecken der Staatsverwaltung
dienen oder in einem nicht rein wirtschaftlichen
Interesse und damit auch ohne Rücksicht auf Er-
zielung einer Rente besessen und unterhalten
werden (z. B. Straßen) (Verwaltungsvermögen);
b) Grundstücke, welche im staatswirtschaftlichen Inter-
esse und gleichzeitig als Renteobjekt besessen und
unterhalten werden (z. B. Wälder);
c) nutzbringende Gerechtsame privatrechtlicher Natur;
d) zinstragende Kapitalien, Effekten, Schuldverschrei-
bungen usw.;
e) gesellschaftliche Beteiligungen an Erwerbsgesell-
schaften (Gesamtministerial-Beschluß vom 18. Juli
1834).
Diesem Vermögen kann dann, wenn die Bestände den
Betrag von einer Million Mark effektiv überschreiten,
Hässelbarth, Sachsen-Altenburg. 13